Bindungswirkung ausländischer Sozialversicherungsbescheinigungen
Problempunkt
Arbeitnehmer werden oft ins Ausland mit einer A1-Bescheinigung entsandt (früher E-101), mit der Folge, dass das Sozialversicherungsrecht des Heimatstaates gilt. Oftmals werden diese Bescheinigungen jedoch rechtswidrig ausgestellt, ohne dass die in den einschlägigen Verordnungen (hier: EG-Verordnung Nr. 574/72) für deren Ausstellung bestimmten Anforderungen erfüllt sind. Dazu gehört, dass das entsendende Unternehmen seine Tätigkeit zu mindestens 25 % im Inland ausübt und dass der Arbeitnehmer in diesem Staat zuvor versicherungspflichtig beschäftigt war (vgl. Art. 14 Abs. 8 VO (EG) 987/2009).
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Jörg Hennig

Berlin
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Grundsätzlich ist bei Entsendungen die ausstellende Krankenkasse der Sozialversicherungsbescheinigung eines Mitgliedstaats zuständig. Etwas
Problempunkt
Arbeitgeber müssen für ihre in Deutschland tätigen Arbeitnehmer, die im Rahmen eines außerhalb Deutschlands bestehenden1 Was ist eine Entsendung?
Der Begriff „Entsendung“ steht im SV-Recht stets im Zusammenhang mit vorübergehenden Arbeitseinsätzen von Mitarbeitern in