Biometrische Arbeitszeiterfassung erfordert Einwilligung
Problempunkt
Der Kläger war beim beklagten Arbeitgeber –einem Betreiber einer radiologischen Praxis – als medizinisch-technischer Radiologieassistent beschäftigt. Eine Erfassung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten sowie etwaiger Einsatzwünsche wurde zunächst mittels handschriftlicher Eintragungen sämtlicher Arbeitnehmer in ausgedruckten Dienstplanformularen vorgenommen. Mit Wirkung zum 1.8.2018 führte der beklagte Arbeitgeber hierfür nunmehr ein elektronisches Zeiterfassungssystem mitsamt IT-gestützter Personaleinsatzplanung ein – eine Identifikation erfolgte wiederum durch einen biometrischen Fingerabdruck anhand der sog.
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David Johnson

· Artikel im Heft ·
Eine radiologische Praxis führte im Sommer 2018 das Zeiterfassungssystem „ZEUS“ ein, mit dem die Mitarbeiter über einen biometrischen Fingerabdruck
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Grundsätzlich gilt: Mehrarbeit ist die über die gesetzliche Arbeitszeit, Überarbeit
Gesundheitsschutz zu Pandemiezeiten
In Zeiten einer Pandemie haben Arbeits- und Gesundheitsschutz oberste Priorität und sollten
Problempunkt
Die Arbeitgeberin erbringt logistische Dienstleistungen. Im Betrieb gilt die „Betriebsvereinbarung Arbeitszeiten“ (BV
Ein Arbeitszeitbetrug, bei dem ein Mitarbeiter vortäuscht, für einen näher genannten Zeitraum seine Arbeitsleistung erbracht zu haben