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RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert
Biometrische Arbeitszeiterfassung erfordert Einwilligung
Art. 9 DSGVO; Art. 31 GRCh; §§ 22, 26 BDSG; § 5 ArbSchG; § 3 ArbMedVV
Problempunkt
Der Kläger war beim beklagten Arbeitgeber –einem Betreiber einer radiologischen Praxis – als medizinisch-technischer Radiologieassistent beschäftigt. Eine Erfassung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten sowie etwaiger Einsatzwünsche wurde zunächst mittels handschriftlicher Eintragungen sämtlicher Arbeitnehmer in ausgedruckten Dienstplanformularen vorgenommen.
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