Datenverarbeitung im Konzern – Entschädigung

Art. 5, 6, 82 DSGVO; § 26 Abs. 1 BDSG

1. Art. 5 Abs. 1a Var. 1 DSGVO („Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung“) und Art. 6 Abs. 1 DSGVO sind Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB.

2. Eine Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1f DSGVO ist nur erforderlich, wenn kein milderes, gleich effektives Mittel zur Verfügung steht, um die Interessen des Verantwortlichen zu erreichen.

3. Im Rahmen der Abwägung nach Art. 6 Abs. 1f DSGVO ist neben der berechtigten Erwartungshaltung der betroffenen Person maßgeblich zu berücksichtigen, ob der Verantwortliche seinen Informationspflichten nach der DSGVO gegenüber der betroffenen Person nachgekommen ist und dieser die Möglichkeit gegeben hat, ihre nach der DSGVO bestehenden Rechte wahrzunehmen.

(Leitsätze des Gerichts)

LAG Hamm, Urteil vom 14.12.2021 – 17Sa1185/20

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Bild: grafikplusfoto/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Parteien streiten über Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach der DSGVO. Anlass des Rechtsstreits ist die Übermittlung von personenbezogenen Daten der Klägerin, einer AT-Angestellten, durch den beklagten Arbeitgeber, ein Krankenhaus, innerhalb eines Klinikverbunds an eine Gesellschaft zur Geschäftsführung von Krankenhausträgergesellschaften und im Krankenhausbereich tätigen Dienstleistungsgesellschaften (AKG). Die AGK übernahm Aufgaben der Organisation, des Managements und des Personalcontrollings im Klinikverbund, war jedoch nicht personalverwaltende Stelle.

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Datenverarbeitung im Konzern – Entschädigung
Seite 57
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Der Kläger war bei der Beklagten, einem Unternehmen der Werbetechnikbranche, bis zum 30.4.2019 als Werbetechniker im Bereich Folierung