Definition und Kostenerstattung für Bildschirmarbeitsplatzbrillen

Art. 9 RL 90/270/EWG

1. Art. 9 Abs. 3 RL 90/270/EWG des Rates vom 29.5.1990 über Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie i.S. v.Art. 16 Abs. 1 RL 89/391/EWG) ist dahin auszulegen, dass „spezielle Sehhilfen“ im Sinne dieser Bestimmung Korrekturbrillen einschließen, die spezifisch darauf gerichtet sind, Sehbeschwerden im Zusammenhang mit einer Arbeit, bei der ein Bildschirmgerät involviert ist, zu korrigieren und diesen vorzubeugen. Im Übrigen beschränken sich diese „speziellen Sehhilfen“ nicht auf Sehhilfen, die ausschließlich im Beruf verwendet werden.

2. Art. 9 Abs. 3 und 4 RL 90/270 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Verpflichtung des Arbeitgebers, den betroffenen Arbeitnehmern eine spezielle Sehhilfe zur Verfügung zu stellen, entweder dadurch erfüllt werden kann, dass dem Arbeitnehmer die Sehhilfe vom Arbeitgeber unmittelbar zur Verfügung gestellt wird, oder dadurch, dass die vom Arbeitnehmer getätigten notwendigen Aufwendungen erstattet werden, nicht aber dadurch, dass ihm eine allgemeine Gehaltszulage gezahlt wird.

(Leitsätze des Gerichts)

EuGH, Urteil vom 22.12.2022 – C-392/21

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Bild: bennetsteiner/stock.adobe.com
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Problempunkt

Ein Beschäftigter einer Behörde in Rumänien, der überwiegend am PC arbeitete, hatte die Kostenübernahme für eine neue Korrekturbrille i. H. v. ca. 530 Euro für Gläser, Gestell und Arbeitsleistung beantragt. Er hatte nach einer starken Verschlechterung seines Sehvermögens eine entsprechende fachärztliche Verordnung. Die Krankenkasse übernahm die Kosten nicht. Nachdem auch der Arbeitgeber die Kostenerstattung abgelehnt hatte, verklagte der Mitarbeiter die Behörde. Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht legte den Streit dem EuGH vor.

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Definition und Kostenerstattung für Bildschirmarbeitsplatzbrillen
Seite 55
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