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AA+W/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
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RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert

Differenzierung von Nachtarbeitszuschlägen

Art. 3 Abs. 1 GG

Problempunkt

Die Klägerin arbeitet bei der Beklagten in einem Wechselschichtmodell, das auch Nachtzeiten beinhaltet. Die Beklagte ist ein tarifgebundenes Unternehmen der Getränkeindustrie. Der auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende Manteltarifvertrag sieht Zuschläge für Nachtarbeit vor. Wird regelmäßige Nachtarbeit geleistet, beträgt der Zuschlag 20 %.

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