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RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert
Differenzierung von Nachtarbeitszuschlägen
Art. 3 Abs. 1 GG
Problempunkt
Die Klägerin arbeitet bei der Beklagten in einem Wechselschichtmodell, das auch Nachtzeiten beinhaltet. Die Beklagte ist ein tarifgebundenes Unternehmen der Getränkeindustrie. Der auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende Manteltarifvertrag sieht Zuschläge für Nachtarbeit vor. Wird regelmäßige Nachtarbeit geleistet, beträgt der Zuschlag 20 %.
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