Problempunkt
Der Beklagte ist der Betreiber einer staatlich genehmigten Privatschule in Bayern. Er hat per Stellengesuch eine „Fachlehrerin Sport (w)“ für geschlechtergetrennten Unterricht ausgeschrieben. Darauf hat sich der Kläger ohne Erfolg beworben.
Der Kläger verlangte von dem Beklagten eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Er sei als abgelehnter Stellenbewerber wegen des Geschlechts benachteiligt worden. Bereits in der Stellenausschreibung selbst liege eine unmittelbare Benachteiligung, welche (auch nicht ausnahmsweise) nach den Regelungen des AGG gerechtfertigt wäre.
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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

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