Durchführung agiler Arbeitsmethoden als mitbestimmungspflichtige Gruppenarbeit
● Problempunkt
Vorliegend stritten die Beteiligten gerichtlich über das Bestehen eines gesetzlichen Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG bei Durchführung von Gruppenarbeit unter Verwendung agiler Arbeitsmethoden (hier: „Scrum“) bzw. im Zusammenhang mit agilem Arbeiten.
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David Johnson

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Problempunkt
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