Durchführung agiler Arbeitsmethoden als mitbestimmungspflichtige Gruppenarbeit

§ 87 BetrVG

Die Durchführung agiler Arbeitsmethoden (hier: „Scrum“) im Unternehmen kann – in Abhängigkeit von deren Ausgestaltung im Einzelfall bzw. entsprechend der konkreten Arbeitsweise der jeweiligen agilen Teams – als (teil-)autonome Gruppenarbeit der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG unterliegen.

(Leitsatz des Bearbeiters)

ArbG Bonn, Beschluss vom 6.10.2022 – 3BV116/21

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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● Problempunkt

Vorliegend stritten die Beteiligten gerichtlich über das Bestehen eines gesetzlichen Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG bei Durchführung von Gruppenarbeit unter Verwendung agiler Arbeitsmethoden (hier: „Scrum“) bzw. im Zusammenhang mit agilem Arbeiten.

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David Johnson

David Johnson
MBA, LL.M. (Stellenbosch), Compliance Officer (Univ.), Rechtsanwalt, München

· Artikel im Heft ·

Durchführung agiler Arbeitsmethoden als mitbestimmungspflichtige Gruppenarbeit
Seite 56
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