l Problempunkt
Der Kläger ist bei der beklagten Agentur für Arbeit als Arbeitsvermittler tätig. Vor seiner Einstellung war er selbstständiger Handelsvertreter für Produkte zur Ausstattung von Großküchen. Bei der Beklagten wurde ihm konkret die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers mit Beratungsaufgaben übertragen. Die Eingruppierung erfolgte in die entsprechende Gehaltsstufe nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) in der seit dem 1.9.2015 geltenden Fassung, wobei bei der Festlegung der Erfahrungsstufe keine Berufserfahrung zugrunde gelegt wurde. Der Kläger ist hingegen der Auffassung, er habe als Handelsvertreter bereits einschlägige Berufserfahrung erworben. Er habe bei der Beklagten nur Arbeitgeber betreut und von diesen freie Stellen akquiriert. Dabei habe er seine Vertriebserfahrung nutzen können.
Die Beklagte hat die Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung abgelehnt. Der Aufgabeninhalt der Tätigkeiten sei nicht vergleichbar, so dass die vorherigen Tätigkeiten für die Stufenzuordnung nicht zu berücksichtigen seien.
l Entscheidung
Das BAG ist der Argumentation der Agentur für Arbeit gefolgt und hat die Revision zurückgewiesen.
Nach dem einschlägigen § 18 Abs. 5 TV-BA in der seit dem 1.9.2015 geltenden Fassung wird einschlägige Berufserfahrung bei der Einstellung im Rahmen der Stufenzuordnung nur dann berücksichtigt, wenn die frühere Tätigkeit nach ihrer Art (Aufgabeninhalt) und ihrem Anforderungsniveau den Kompetenzanforderungen der bei der Bundesagentur übertragenen Tätigkeit vergleichbar ist. Zu vergleichen sind zudem die fachlichen Anforderungen der Tätigkeiten. Dadurch soll festgestellt werden, ob der neu eingestellte Beschäftigte ohne nennenswerte Einarbeitungszeit die nunmehr übertragene Tätigkeit ausüben kann, denn dies rechtfertigt nach dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung eine höhere Vergütung.
Zu vergleichen sind insgesamt die frühere und die von der Beklagten nunmehr übertragene Tätigkeit. Dabei ist zunächst die frühere Tätigkeit im Hinblick auf den Aufgabeninhalt und das Anforderungsniveau zu bestimmen. Bezogen auf diese beiden Faktoren ist dann der Vergleich mit den Kompetenzanforderungen der von der Beklagten übertragenen Tätigkeit durchzuführen. Dies beinhaltet auch den Vergleich der Aufgabeninhalte einschließlich der fachlichen Anforderungen.
Im konkreten Fall konnte der 6. Senat gerade keine Vergleichbarkeit erkennen. Der Vertrieb von Küchengeräten und Zubehör weise hinsichtlich der Zielsetzung und der fachlichen Anforderungen keine Vergleichbarkeit mit dem Einwerben geeigneter Stellen für Arbeitssuchende auf. Dies gilt erst recht bezogen auf das gesamte Aufgabenspektrum der Arbeitsvermittlung.
l Konsequenzen
Der Entscheidung kommt eine deutlich größere Bedeutung zu, als auf den ersten Blick zu vermuten wäre. Bei einer oberflächlichen Draufsicht könnte der Leser schnell dem Gedanken verfallen, dass es sich um eine sehr spezielle Einzelfallentscheidung handelt, die einzig für selbstständige Küchenverkäufer Relevanz aufweist.
So liegen die Dinge indes nicht. Kerngehalt der Entscheidung ist die Frage nach der Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung für die Stufenzuordnung im einschlägigen Tarifvertrag. Dementsprechende Fragestellungen ziehen sich zumindest nahezu durch den gesamten öffentlichen Dienst, da sich vergleichbare tarifliche Regelungen in dem weit überwiegenden Teil der Tarifsystematik öffentlicher Arbeitgeber finden.
Ob eine einschlägige Berufserfahrung vorliegt, ist oftmals zwischen den Arbeitsvertragsparteien streitig. Die tarifvertraglichen Formulierungen sollen zwar möglichst präzise Vorgaben machen. Es liegt wegen der erheblichen Bandbreite möglicher vorheriger Tätigkeiten jedoch in der Natur der Sache, dass Auslegungsprobleme folgen. Vorliegend enthielt der Tarifvertrag noch eine Protokollnotiz, die konkret auf Aufgabeninhalt und Anforderungsniveau abstellt. Auch diese bedarf jedoch der praktischen Konkretisierung.
Grundsätzlich festzuhalten ist, dass eine bloße Ähnlichkeit der bisher ausgeübten Tätigkeit nicht ausreicht, um zu einer einschlägigen Berufserfahrung zu kommen. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung, aus der sich die Vergleichbarkeit des Niveaus der beiden Tätigkeiten ergibt. Nicht maßgeblich ist dagegen, in welcher Form von Beschäftigung die Berufserfahrung erworben wurde. Der Gesichtspunkt, dass der Kläger im vorliegenden Fall selbstständig tätig war, ist deshalb als solcher unbeachtlich gewesen.
Die Ausführungen des 6. Senats präzisieren die Anforderungen an das Vorliegen einschlägiger Berufserfahrung für die tarifvertragliche Stufenzuordnung. Das Gericht arbeitet dabei zutreffend die Parameter der Vergleichbarkeit der zu betrachtenden Tätigkeiten heraus. Diese können je nach Tarifvertrag durchaus unterschiedlich sein, da die Tarifparteien frei sind, welche Anrechnungskriterien sie miteinander vereinbaren und ob eine solche Möglichkeit überhaupt eröffnet wird. Die Grundsystematik ihrer Auslegung ist jedoch die gleiche. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck entsprechender tarifvertraglicher Vereinbarungen. Die Möglichkeit zur Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten für eine entsprechende Stufenzuordnung soll bezwecken, dass eine aufgrund bestehender Vorerfahrungen des Arbeitnehmers nicht oder nur verkürzt erforderliche Einarbeitungszeit gewürdigt wird. Der Arbeitgeber hat aufgrund der einschlägigen Berufserfahrung des Mitarbeiters den Vorteil, dass er die Arbeitskraft vergleichsweise schneller und damit effektiver zum Einsatz bringen kann. Dieser Vorteil wird durch eine damit korrespondierende Stufenzuordnung weitergegeben.
Praxistipp
Arbeitgeber sind gut beraten, bei der Auslegung tarifvertraglicher Vorgaben zu einer Stufenzuordnung den vorgenannten Grundsatz zur Anwendung zu bringen, um etwaigen Auseinandersetzungen bestmöglich vorzubeugen.
Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

Anhang | Größe |
---|---|
Beitrag als PDF herunterladen | 798.74 KB |
· Artikel im Heft ·
Problempunkt
Die deutsche Klägerin war promovierte Historikerin und als Senior Lecturer/Postdoc an der Universität Wien beschäftigt
Problempunkt
Die deutsche Klägerin war, bevor sie als Lehrerin vom Land Niedersachsen eingestellt wurde, 17 Jahre lang als Lehrerin in
Um Unternehmen und Arbeitnehmern eine schnelle finanzielle Hilfe gewährleisten zu können, wurde das Kurzarbeitergeld zunächst gem. § 328 Abs. 1 Nr. 3
Was ist einschlägige Berufserfahrung? Danach wird die Stufenzuordnung vorgenommen und die Unterschiede sind groß. Zwischen der Stufe 1 und
Die Klägerin war in mehreren befristeten Arbeitsverhältnissen bei der Beklagten als Sporttrainerin tätig und begehrte eine höhere
Problempunkt
Der Kläger war bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigt. Nach § 2 seines Arbeitsvertrags fand der Tarifvertrag der