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helmutvogler/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
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Lesedauer: ca. 4 Minuten
RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert

Einstellung einer Führungskraft für mehrere Standorte

§§ 99, 101 BetrVG

Problempunkt

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung einer personellen Maßnahme. Die Arbeitgeberin erbringt in drei Betrieben IT-Dienstleistungen für die Sparkassen-Finanzbranche. Bei ihr besteht ein Gesamtbetriebsrat (GBR). Sie stellte zum 1.4.2017 Herrn D als Leiter für den Geschäftsbereich „End-2-End-Services“ im Bereich Produktion Groupware ein.

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