Elektronische Signatur für formwahrenden Abschluss von Befristungsabreden
Problempunkt
Vorliegend stritten die Parteien über die rechtliche Wirksamkeit einvernehmlich getroffener Befristungsabreden. Der Kläger war – zunächst befristet für den Zeitraum vom 15.8.2018 bis 31.10.2019 – als Mechatroniker beim Rechtsvorgänger des Arbeitgebers beschäftigt. Am 19.8.2019 vereinbarte der Kläger mit dem nunmehr beklagten Arbeitgeber namentlich „aufgrund von § 14 Abs. 2 TzBfG“ eine nahtlos befristete Weiterführung dieses Arbeitsverhältnisses ab dem 1.11.2019 bis zum 31.10.2020. Die beiden Arbeitsvertragsparteien unterzeichneten am 29.9.2020 nach ordnungsgemäßem Abschluss eines sog. E-Signature-Workflows (d. h.
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David Johnson

· Artikel im Heft ·
Schneller, günstiger, flexibler, nachhaltiger
Immer mehr Unternehmen erkennen den Nutzen der elektronischen Signatur für ihren
Problempunkt
Vorliegend stritten die Parteien über die rechtliche Wirksamkeit einer arbeitsvertraglich vereinbarten Befristungsabrede
Vor dem Thüringer LAG stritten die Parteien über die Wirksamkeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags.
Der
Problempunkt
Mehrere Arbeitgeber (nachfolgend: Arbeitgeberinnen) betrieben eine vollstationäre Wohneinrichtung als gemeinsamen Betrieb
Bisherige Rechtslage
Ist ein Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis krankheitsbedingt arbeitsunfähig, steht ihm grundsätzlich
Erheblich verschärfte Anforderungen
Die EU-Mitgliedstaaten waren verpflichtet, bis zum 31.7.2022 Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen