Elektronische Signatur für formwahrenden Abschluss von Befristungsabreden

§§ 126, 126a BGB; §§ 14, 16 TzBfG; § 17 VDG; Art. 3, 26, 30 eIDAS-VO

Dem konstitutiven Formerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG genügt die Unterzeichnung einer arbeitsvertraglichen Befristungsabrede mittels elektronischer Signatur jedenfalls dann nicht, wenn es sich hierbei nicht um eine qualifizierte elektronische Signatur handelt.

(Leitsatz des Bearbeiters)

ArbG Berlin, Urteil vom 28.9.2021 – 36 Ca 15296/20

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Bild: beeboys/stock.adobe.com
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Problempunkt

Vorliegend stritten die Parteien über die rechtliche Wirksamkeit einvernehmlich getroffener Befristungsabreden. Der Kläger war – zunächst befristet für den Zeitraum vom 15.8.2018 bis 31.10.2019 – als Mechatroniker beim Rechtsvorgänger des Arbeitgebers beschäftigt. Am 19.8.2019 vereinbarte der Kläger mit dem nunmehr beklagten Arbeitgeber namentlich „aufgrund von § 14 Abs. 2 TzBfG“ eine nahtlos befristete Weiterführung dieses Arbeitsverhältnisses ab dem 1.11.2019 bis zum 31.10.2020. Die beiden Arbeitsvertragsparteien unterzeichneten am 29.9.2020 nach ordnungsgemäßem Abschluss eines sog. E-Signature-Workflows (d. h.

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David Johnson

David Johnson
MBA, LL.M. (Stellenbosch), Compliance Officer (Univ.), Rechtsanwalt, München

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