Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt

Art. 33 Abs. 5 GG; § 38 Abs. 1 LDG BW

1. Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur durch Richterspruch erfolgen darf, besteht nicht.

2. Gleichfalls besteht kein hergebrachter Grundsatz, wonach die Entfernungsentscheidung der unmittelbaren alleinigen Disziplinargewalt des Dienstvorgesetzten entzogen und immer einem Gremium zu überantworten ist.

3. Das Lebenszeitprinzip gem. Art. 33 Abs. 5 GG erfordert keinen Richtervorbehalt für Entfernungen aus dem Beamtenverhältnis, wenn effektiver nachgelagerter Rechtsschutz sichergestellt ist.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BVerfG, Beschluss vom 14.1.2020 – 2 BvR 2055/16

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Bild: grafikplusfoto/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Beschwerdeführer war Polizeiobermeister des Landes Baden-Württemberg. Vor den Verwaltungsgerichten wandte er sich erfolglos gegen seine im Jahr 2011 durch das zuständige Polizeipräsidium erfolgte disziplinare Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sowie mittelbar gegen den im Jahr 2008 eingeführten § 38 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz Baden-Württemberg (im Folgenden: LDG BW). Diese Regelung sieht in Abweichung zu den Regelungen des Bundes und der anderen Bundesländer vor, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt erfolgt.

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Dr. Johannes Oehlschläger

Dr. Johannes Oehlschläger
Rechtsanwalt, Senior Associate, Eversheds Sutherland, München

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Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt
Seite 52
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