Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt

Art. 33 Abs. 5 GG; § 38 Abs. 1 LDG BW

1. Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur durch Richterspruch erfolgen darf, besteht nicht.

2. Gleichfalls besteht kein hergebrachter Grundsatz, wonach die Entfernungsentscheidung der unmittelbaren alleinigen Disziplinargewalt des Dienstvorgesetzten entzogen und immer einem Gremium zu überantworten ist.

3. Das Lebenszeitprinzip gem. Art. 33 Abs. 5 GG erfordert keinen Richtervorbehalt für Entfernungen aus dem Beamtenverhältnis, wenn effektiver nachgelagerter Rechtsschutz sichergestellt ist.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BVerfG, Beschluss vom 14.1.2020 – 2 BvR 2055/16

1106
Bild: grafikplusfoto/stock.adobe.com
Bild: grafikplusfoto/stock.adobe.com

Problempunkt

Der Beschwerdeführer war Polizeiobermeister des Landes Baden-Württemberg. Vor den Verwaltungsgerichten wandte er sich erfolglos gegen seine im Jahr 2011 durch das zuständige Polizeipräsidium erfolgte disziplinare Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sowie mittelbar gegen den im Jahr 2008 eingeführten § 38 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz Baden-Württemberg (im Folgenden: LDG BW). Diese Regelung sieht in Abweichung zu den Regelungen des Bundes und der anderen Bundesländer vor, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt erfolgt.

Weiterlesen mit AuA-PLUS

Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.

 

Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »

Dr. Johannes Oehlschläger

Rechtsanwalt, Senior Associate, Eversheds Sutherland, München

· Artikel im Heft ·

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt
Seite 52
Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung sowie die Entfernung zweier Abmahnungen aus

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Begriff der Personalakte

Nimmt man die Rechtsfragen der digitalen Personalakte in den Blick, dann stellt sich zunächst einmal die Frage nach der

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Einstweilige Verfügungen

Auch in Beschlussverfahren gem. § 2a ArbGG sind einstweilige Verfügungen möglich, § 85 Abs. 2 ArbGG. Voraussetzung ist –

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Einführung

Das AÜG hat durch das „Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze“ vom 21.2.2017 (BGBl. I 2017, S. 258

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Schwierige Abgrenzung zwischen Schein- und Soloselbstständigkeit

Die Sozialgerichte haben zwar viele Kriterien zur Einordnung einer

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Den Nachweis für den Zugang eines Kündigungsbriefs beim Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber erbringen.

Vor dem LAG Baden