Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt
Problempunkt
Der Beschwerdeführer war Polizeiobermeister des Landes Baden-Württemberg. Vor den Verwaltungsgerichten wandte er sich erfolglos gegen seine im Jahr 2011 durch das zuständige Polizeipräsidium erfolgte disziplinare Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sowie mittelbar gegen den im Jahr 2008 eingeführten § 38 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz Baden-Württemberg (im Folgenden: LDG BW). Diese Regelung sieht in Abweichung zu den Regelungen des Bundes und der anderen Bundesländer vor, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt erfolgt.
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Dr. Johannes Oehlschläger

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Problempunkt
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