Entschädigung wegen Kopftuchverbots
Problempunkt
Die Klägerin ist Diplom-Informatikerin und bewarb sich als Quereinsteigerin für den Beruf der Lehrerin bei dem beklagten Land Berlin. Als gläubige Muslima trägt sie ein entsprechendes Kopftuch. Das beklagte Land hat die Klägerin zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen, nach dessen Ende ein Mitarbeiter der Beklagten ausdrücklich auf das Berliner Neutralitätsgesetz und das darin statuierte Verbot des Tragens eines muslimischen Kopftuchs als Lehrerin hinwies.
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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

· Artikel im Heft ·
Die Entwicklung der nationalen und europäischen Rechtsprechung
Hinsichtlich der Entscheidungsspielräume des Arbeitgebers, religiöse
Problempunkt
Eine Deutschmarokkanerin, die als Muslima in der Öffentlichkeit ein Kopftuch trägt, wurde vor Aufnahme ihres
Konfliktfolgen in Unternehmen
Verschiedene Studien haben sich in der Vergangenheit mit Konflikten in Unternehmen und den damit
Begriff der Einigungsstelle
Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat über strittige Fragen mit dem ernsten
Die Klägerin, die bereits zuvor als Lehrerin tätig war, ist seit 20.8.2014 beim beklagten Land Berlin als Lehrerin beschäftigt und wird
Problempunkt
Die beklagte Arbeitgeberin unterhält eine Filiale für Nähmaschinen und Zubehör in Bremen. Dort ist die Klägerin im Rahmen