Entschädigung wegen Verstoß gegen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO
Problempunkt
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über eine Entschädigung nach Art. 82 DSGVO. Der Kläger war vom 1.1.1997 bis zum 30.4.2021 bei der Beklagten als Koch beschäftigt. Er forderte die Beklagte mit Schreiben vom 22.7.2019 unter Fristsetzung bis zum 26.8.2019 gem. Art. 15 DSGVO zur Auskunft über eine Betriebsratsanhörung nebst Zustimmung zu einer Versetzung sowie zu allen ihn betreffenden Daten im Hinblick auf eine von der Beklagten ausgesprochenen Abmahnung vom 29.5.2019 auf. Diese bezog sich auf einen Vorfall vom 5.5.2019, der die Ausgabe abgelaufener Lebensmittel in einer Pflegeeinrichtung betraf.
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