Entschädigung wegen Verstoß gegen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO

Art. 15, 82 DSGVO

1. Durch die Bezugnahme auf Art. 15 DSGVO war eindeutig, dass es dem Kläger nicht nur um das Anhörungsschreiben der Arbeitgeberin und das Antwortschreiben des Betriebsrats ging, sondern zugleich auch um die in der Vorschrift genannten weiteren Aspekte. Mit der Übersendung der jeweiligen Schreiben hat die Beklagte allenfalls die Auskunftspflicht nach Art. 15 Abs. 1 lit.a und lit.b DSGVO erfüllt.

2. Den weitergehenden Anspruch nach lit. c bis g hat die Beklagte mit ihrer Antwort offensichtlich nicht erfüllt, wofür pro Verstoß ein Schadenersatz i. H. v. 1.000 Euro angemessen ist.

(Leitsätze des Bearbeiters)

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.11.2021 – 10Sa443/21

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Bild: GaToR-GFX/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über eine Entschädigung nach Art. 82 DSGVO. Der Kläger war vom 1.1.1997 bis zum 30.4.2021 bei der Beklagten als Koch beschäftigt. Er forderte die Beklagte mit Schreiben vom 22.7.2019 unter Fristsetzung bis zum 26.8.2019 gem. Art. 15 DSGVO zur Auskunft über eine Betriebsratsanhörung nebst Zustimmung zu einer Versetzung sowie zu allen ihn betreffenden Daten im Hinblick auf eine von der Beklagten ausgesprochenen Abmahnung vom 29.5.2019 auf. Diese bezog sich auf einen Vorfall vom 5.5.2019, der die Ausgabe abgelaufener Lebensmittel in einer Pflegeeinrichtung betraf.

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Entschädigung wegen Verstoß gegen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO
Seite 58
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