Gleichbehandlung von Arbeitnehmern in einem Sozialplan

§ 75 Abs. 1 BetrVG; § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG; Art. 3 Abs. 1 GG

Der vollständige Ausschluss von befristet Beschäftigten mit Sachgrund von Sozialplanleistungen ist auch zulässig, wenn der Sachgrund der Befristung mit der Betriebsänderung zusammenhängt, derentwegen der Sozialplan geschlossen wurde. Das gilt sogar dann, wenn eine Befristung mehr als sieben Jahre währt.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 30.1.2024 – 1 AZR 62/23

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Problempunkt

Die Kernfrage war, ob die Entscheidungsfreiheit der Betriebspartner so weit reicht, zweckbefristet beschäftigte Arbeitnehmer aus dem Geltungsbereich eines Sozialplans komplett herauszunehmen. Und zwar sogar dann, wenn der Befristungszweck (Ende der Betriebstätigkeit) mit dem Sozialplanzweck zusammenfällt, der nämlich genau dieses Ende regelt. Von außen betrachtet endeten hier die Arbeitsverhältnisse der befristeten und unbefristeten Arbeitnehmer aus dem gleichen Grund: wegen der Betriebsstillegung.

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Dr. Martin Höner

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Düsseldorf und Münster

· Artikel im Heft ·

Gleichbehandlung von Arbeitnehmern in einem Sozialplan
Seite 54
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