Gleichbehandlung von Arbeitnehmern in einem Sozialplan
Problempunkt
Die Kernfrage war, ob die Entscheidungsfreiheit der Betriebspartner so weit reicht, zweckbefristet beschäftigte Arbeitnehmer aus dem Geltungsbereich eines Sozialplans komplett herauszunehmen. Und zwar sogar dann, wenn der Befristungszweck (Ende der Betriebstätigkeit) mit dem Sozialplanzweck zusammenfällt, der nämlich genau dieses Ende regelt. Von außen betrachtet endeten hier die Arbeitsverhältnisse der befristeten und unbefristeten Arbeitnehmer aus dem gleichen Grund: wegen der Betriebsstillegung.
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Dr. Martin Höner

· Artikel im Heft ·
Zusammenspiel von Interessenausgleich und Sozialplan
Im Falle des Tatbestands einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG hat der Arbeitgeber den
Herausforderung für HR und Unternehmensleitung
Die Dotierung des Sozialplanvolumens stellt HR-Verantwortliche regelmäßig vor große
●Problempunkt
Die Klägerin hat drei Kinder und war zunächst als wissenschaftliche Mitarbeiterin und Doktorandin bei der Beklagten
Problempunkt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung sowie einen Weiterbeschäftigungsanspruch der
Hintergrund
Arbeitgeber sind beim Personalabbau wegen der strengen Voraussetzungen betriebsbedingter Kündigungen regelmäßig der
Problempunkt
Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung und einen Schadensersatzanspruch.
Die Klägerin war