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RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert
Gleichheitswidrige Behandlung von Nachtarbeit
Art. 3 Abs. 1 GG
Problempunkt
Der Kläger ist als Weber/Einrichter im Schichtdienst bei der Beklagten, einem Unternehmen der Textilindustrie, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für die Textilindustrie Nordrhein Anwendung. Der Kläger war im Rahmen seines Schichtdienstes auch in Nachtschicht eingesetzt.
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