Google-Recherchen zu Bewerbern

Art. 6, 13, 14, 82 DSGVO

Führt ein Arbeitgeber eine Google-Recherche durch, ist der Bewerber über diese Datenerhebung gem. Art. 14 DSGVO zu informieren. Die Information über die Datenkategorien (Art. 14 Abs. 1 lit. d DSGVO) muss dabei so präzise und spezifisch gefasst sein, dass die betroffene Person die Risiken abschätzen kann, die mit der Verarbeitung der erhobenen Daten verbunden sein können. Kommt der Arbeitgeber dieser Informationspflicht nicht nach und verwertet die erlangte Information im Stellenbesetzungsverfahren, steht dem Bewerber ein Entschädigungsanspruch gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu.

(Auszug aus den Leitsätzen des Gerichts)

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.4.2024 – 2Sa1007/23

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Bild: WavebreakmediaMicro/stock.adobe.com
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●Problempunkt

In dem Streitfall ging es um ein Bewerbungsverfahren für eine 18 Monate befristete Stelle im öffentlichen Dienst einer Universität im Justiziariat/Personalwesen. Gegen den Bewerber lag eine nicht rechtskräftige Verurteilung des LG München I wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten vor. Diese Information befand sich auch in einem Wikipedia-Artikel zur Person des Bewerbers. Nach einer kurzen Google-Recherche fand der Arbeitgeber diesen Artikel und bezog diese Information in das Auswahlverfahren ein. Er lehnte den Bewerber ab.

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

Google-Recherchen zu Bewerbern
Seite 57
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