Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts
l Problempunkt
Der Arbeitnehmer war bei dem beklagten Land langjährig als Lehrer mit einem Unterrichtsdeputat von 23 Wochenstunden beschäftigt. Durch den Arbeitsvertrag wurde der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in Bezug genommen. Der Tarifvertrag sah in § 44 Nr. 4 TV-L vor, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers wegen Erreichens der Regelaltersgrenze am 31.1.2015 enden würde. Noch im Januar 2015 haben die Parteien das Ende für das Arbeitsverhältnis dahingehend hinausgeschoben, dass der 31.7.2015 als Beendigungsdatum vereinbart wurde. Später wurde dann die Wochenarbeitszeit des Klägers verändert.
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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

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Problempunkt
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