Höchstbetragsregelung für Sozialplanabfindung

Art. 267 Abs. 3 AEUV; §§ 3 Abs. 2, 7 Abs. 1, 15 Abs. 1 AGG

Eine Sozialplanregelung, die für eine Abfindungszahlung einen Höchstbetrag vorsieht, begründet i. d. R. keine gegen § 75 Abs. 1 BetrVG verstoßende mittelbare Benachteiligung älterer Arbeitnehmer, wenn die maximal zu zahlende Abfindung die durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehenden Nachteile spürbar abmildert und lediglich die Begünstigung begrenzt, die diese Arbeitnehmergruppe durch eine besondere Berücksichtigung des Alters und der Betriebszugehörigkeit im Rahmen der Abfindungsberechnung erfahren hat.

(Leitsatz der Bearbeiterin)

BAG, Beschluss vom 7.12.2021 – 1 AZR 562/20

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Im Juni 2019 schloss die Beklagte anlässlich einer Betriebsstilllegung mit dem Betriebsrat u. a. einen Sozialplan, der für alle betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer eine von der Betriebszugehörigkeit abhängige und nach Lebensalter gestaffelte Abfindungsleistung vorsah, die allerdings auf einen Höchstbetrag von 75.000 Euro pro Arbeitnehmer begrenzt war.

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Prof. Dr. Feyzan Ünsal

EMLE, Hochschule Bochum

· Artikel im Heft ·

Höchstbetragsregelung für Sozialplanabfindung
Seite 55
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