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RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert
Höchstbetragsregelung für Sozialplanabfindung
Art. 267 Abs. 3 AEUV; §§ 3 Abs. 2, 7 Abs. 1, 15 Abs. 1 AGG
Problempunkt
Im Juni 2019 schloss die Beklagte anlässlich einer Betriebsstilllegung mit dem Betriebsrat u. a. einen Sozialplan, der für alle betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer eine von der Betriebszugehörigkeit abhängige und nach Lebensalter gestaffelte Abfindungsleistung vorsah, die allerdings auf einen Höchstbetrag von 75.000 Euro pro Arbeitnehmer begrenzt war.
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