Homeoffice statt Änderungskündigung bei Betriebsverlegung?

§§ 4, 2, 1 Abs. 2 KSchG; § 106 GewO; § 102 BetrVG

1. Lehnt der Arbeitnehmer bei einer Änderungskündigung das Änderungsangebot vorbehaltlos ab, liegt eine Beendigungskündigung vor, gegen die nur eine Kündigungsschutzklage mit einem § 4 Satz 1 KSchG entsprechenden Antrag erhoben werden kann.

2. Das Angebot eines Homeoffice-Arbeitsplatzes kann zumindest dann keine mildere Maßnahme im Rahmen einer Änderungskündigung sein, wenn es Teil der unternehmerischen Entscheidung ist, bestimmte Arbeitsplätze in der Zentrale des Arbeitgebers zu konzentrieren und für diese Arbeitsplätze keine Homeoffice-Arbeitsplätze anzubieten.

(Auszug aus den Leitsätzen des Gerichts)

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.3.2021 – 4Sa1243/20

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Problempunkt

Der Arbeitgeber ist eine Bank mit Sitz in Wuppertal und mehreren Niederlassungen, u. a. in Berlin. Die Arbeitnehmerin war seit 1992 Vertriebsassistentin in Berlin. Bei dem Arbeitgeber existierte eine Teleoffice-Richtlinie, nach der Teleoffice-Arbeitsplätze zu einer Alternative zum Arbeitsplatz in der Zentrale oder einer der Niederlassungen erklärt wurden. Die Kundenbetreuung wurde durch Außendienstmitarbeiter wahrgenommen, die bereits in der Vergangenheit teilweise im Homeoffice tätig waren.

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Homeoffice statt Änderungskündigung bei Betriebsverlegung?
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Der Arbeitnehmer MK der deutschen K GmbH, die zum D-Konzern gehört, der auch Vorsitzender des Betriebsrats ist, hatte