Inhaltskontrolle von Klauseln zur befristeten Arbeitszeiterhöhung

§§ 305, 307, 310 BGB; 12, 14 TzBfG

1. Die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen bedarf zu ihrer Wirksamkeit keines Sachgrundes nach § 14 Abs. 1 TzBfG, sondern unterliegt vielmehr einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff., 307 Abs. 1 BGB.

2. Liegt eine befristete Arbeitszeiterhöhung von erheblichem Umfang vor, bedarf es zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers solcher Umstände, die grundsätzlich eine Befristung eines gesondert über das erhöhte Arbeitszeitvolumen abgeschlossenen Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen.

3. Eine Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang ist regelmäßig bei einem Aufstockungsvolumen von mindestens 25 % eines entsprechenden Vollzeitarbeitsverhältnisses anzunehmen.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 23. März 2016 – 7 AZR 828/13

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David Johnson

David Johnson
MBA, LL.M. (Stellenbosch), Compliance Officer (Univ.), Rechtsanwalt, München

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Inhaltskontrolle von Klauseln zur befristeten Arbeitszeiterhöhung
Seite 315
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