Kein allgemeines Fragerecht nach Vorstrafen

§§ 123, 142 BGB; § 22 BBiG; § 53 BZRG

1. Die wahrheitswidrige Beantwortung einer zulässigen Frage nach Vorstrafen bzw. Ermittlungs- oder Strafverfahren berechtigt jedenfalls dann zur Anfechtung des zugrundeliegenden Vertrags wegen arglistiger Täuschung, wenn diese kausal für den Vertragsabschluss war.

2. Pauschale, unspezifische Fragen nach Vorstrafen bzw. Ermittlungs- oder Strafverfahren jedweder Art sind demgegenüber regelmäßig unzulässig – insoweit besteht für (potenzielle) Arbeitgeber kein allgemeines Fragerecht.

3. Das bloße Verschweigen von nicht nachgefragten Tatsachen qualifiziert sich zumindest beim Vorliegen einer Offenbarungspflicht des Bewerbers als eine zur Anfechtung berechtigende Täuschung.

(Leitsätze des Bearbeiters)

ArbG Bonn, Urteil vom 20.5.2020 – 5 Ca 83/20

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Bild: bennetsteiner/stock.adobe.com
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Problempunkt

Im vorliegenden Fall wurde der Kläger aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrags mit Wirkung ab dem 1.8.2018 bei der Beklagten zur Fachkraft für Lagerlogistik ausgebildet. Im zeitlich vorgelagerten Einstellungsverfahren hatte der Kläger auf einem bei der Beklagten verwendeten „Personalblatt“ die dort enthaltene Frage nach „Gerichtliche[n] Verurteilungen/schwebende[n] Verfahren“ wahrheitswidrig mit der Ankreuzmöglichkeit „Nein“ beantwortet. Nur kurze Zeit später – mithin bereits am 4.7.2018 – wurde der Kläger zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen eines Raubdelikts verurteilt.

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David Johnson

MBA, LL.M. (Stellenbosch), Rechtsanwalt, Compliance Officer (Univ.), München

· Artikel im Heft ·

Kein allgemeines Fragerecht nach Vorstrafen
Seite 684
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