Kein Anspruch auf Gleichbehandlung für Stammbeschäftigte
● Problempunkt
Die Klägerin hatte zum 1.1.2013 mit der Beklagten einen Arbeitsvertrag über eine Beschäftigung als Call-Center-Agentin in einem Servicecenter abgeschlossen. Ein Tarifvertrag ist auf das Arbeitsverhältnis nicht anwendbar. Die Beklagte ist ein konzernabhängiges Unternehmen und beschäftigt bundesweit ca. 2.500 Mitarbeiter an 21 Standorten, von denen sie selbst mit etwa 900 einen Arbeitsvertrag hat. Sonst setzt die Beklagte in großem Umfang Leihkräfte ein, von denen mehr als 1.500 aus konzernangehörigen und rund 70 aus konzernfremden Unternehmen stammen.
Weiterlesen mit AuA-PLUS
Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.
Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »
Volker Stück
· Artikel im Heft ·
In einem Rechtsstreit vor dem LAG Mecklenburg-Vorpommern stritten die Parteien darüber, ob sich die Beschäftigung der Klägerin rechtlich
Problempunkt
Der Kläger begehrt die Entfristung seines Arbeitsvertrags. Er war zunächst für rund 35 Monate als Zeitarbeitnehmer an die
Problempunkt
Die Klägerin war in einem Callcenter/Infopoint eingesetzt. Als der Arbeitgeber die Teamleiterin der Infopoints von Frau R
Vor dem LAG Nürnberg stritten die Parteien über Entschädigungsansprüche des Klägers nach dem AGG nach einer erfolglosen Bewerbung.
Der „typische“ Recruitingprozess
Ein „typischer“ Recruitingprozess kann wie folgt aussehen:
Bedarfsanalyse: Das
Einführung
Das AÜG hat durch das „Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze“ vom 21.2.2017 (BGBl. I 2017, S. 258