Kein Anspruch auf Gleichbehandlung für Stammbeschäftigte

§§ 8, 13 AÜG; § 242 BGB

Der Gleichstellungsgrundsatz des § 8 Abs. 1 AÜG schützt Leiharbeitnehmer vor einer Schlechterstellung gegenüber einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer. Er schützt jedoch nicht die Stammarbeitnehmer. Ein Anspruch auf Gewährung des Entgelts der besser vergüteten Leiharbeitnehmer ergibt sich daraus nicht.

(Auszug aus den Leitsätzen des Gerichts)

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 9.1.2024 – 5 Sa 37/23

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Bild: beeboys/stock.adobe.com
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● Problempunkt

Die Klägerin hatte zum 1.1.2013 mit der Beklagten einen Arbeitsvertrag über eine Beschäftigung als Call-Center-Agentin in einem Servicecenter abgeschlossen. Ein Tarifvertrag ist auf das Arbeitsverhältnis nicht anwendbar. Die Beklagte ist ein konzernabhängiges Unternehmen und beschäftigt bundesweit ca. 2.500 Mitarbeiter an 21 Standorten, von denen sie selbst mit etwa 900 einen Arbeitsvertrag hat. Sonst setzt die Beklagte in großem Umfang Leihkräfte ein, von denen mehr als 1.500 aus konzernangehörigen und rund 70 aus konzernfremden Unternehmen stammen.

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

Kein Anspruch auf Gleichbehandlung für Stammbeschäftigte
Seite 59
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