Kein tariflicher Erschwerniszuschlag für Tragen einer OP-Maske

§ 618 BGB; Corona-ArbSchV & -Regeln; § 10 Nr. 1.2 RTV Gebäudereinigung

Beschäftigte der Reinigungsbranche, die bei der Durchführung ihrer Arbeiten eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) tragen, haben keinen Anspruch auf einen tariflichen Erschwerniszuschlag gemäß dem entsprechenden Rahmentarifvertrag (§ 10 Nr. 1.2 RTV). OP-Masken erfüllen insofern nicht die Voraussetzungen persönlicher Schutzausrüstung wie etwa FFP2- oder FFP3-Masken.

(Leitsatz des Bearbeiters)

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.11.2021 – 17 Sa 1067/21

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Problempunkt

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines tariflichen Erschwerniszuschlags. Der Kläger ist bei der Beklagten seit 2007 als Reinigungskraft beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der für allgemeinverbindlich erklärte Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 31.10.2019 (RTV) Anwendung. Dieser sieht bei Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung, bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske verwendet wird (FFP2/3), einen Zuschlag von 10 % vor.

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

Kein tariflicher Erschwerniszuschlag für Tragen einer OP-Maske
Seite 55
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