Kein tariflicher Erschwerniszuschlag für Tragen einer OP-Maske
Problempunkt
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines tariflichen Erschwerniszuschlags. Der Kläger ist bei der Beklagten seit 2007 als Reinigungskraft beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der für allgemeinverbindlich erklärte Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 31.10.2019 (RTV) Anwendung. Dieser sieht bei Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung, bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske verwendet wird (FFP2/3), einen Zuschlag von 10 % vor.
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Problempunkt
Der Kläger ist bei der Beklagten als Reinigungskraft angestellt. Aufgrund Allgemeinverbindlicherklärung gelten die
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