Kein Vertrauensschutz in die frühere „Kopf-und-Seele“-Rechtsprechung des BSG

§ 7 Abs. 1 SGB IV i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG; § 25 SGB IV; § 153 Abs. 4 SGG

Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Geschäftsführern von Familiengesellschaften besteht kein Vertrauensschutz in die sog. „Kopf-und-Seele“-Rechtsprechung, soweit keine weiteren Umstände hinzutreten. Beitragsnachforderungen verjähren nur auf Einrede.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BSG, Urteil vom 19.9.2019 – B 12 KR 21/19 R

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Bild: beeboys/stock.adobe.com
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Problempunkt

Bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführern fand in der Praxis der Sozialversicherungsträger wie auch der Sozialgerichte bis zu einer grundlegenden Rechtsprechungsänderung des BSG ab dem Jahre 2012 die „Kopf-und-Seele“-Rechtsprechung Berücksichtigung. Nach dieser anerkannten Ausnahme sollte die Tätigkeit von Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführern auch dann als „weisungsfrei“ gegenüber der Gesellschafterversammlung sein, wenn sie „Kopf und Seele“ der Gesellschaft waren.

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Lars von Scheven

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Eversheds Sutherland (Germany) LLP, München

· Artikel im Heft ·

Kein Vertrauensschutz in die frühere „Kopf-und-Seele“-Rechtsprechung des BSG
Seite 60
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