Kein Vertrauensschutz in die frühere „Kopf-und-Seele“-Rechtsprechung des BSG
Problempunkt
Bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführern fand in der Praxis der Sozialversicherungsträger wie auch der Sozialgerichte bis zu einer grundlegenden Rechtsprechungsänderung des BSG ab dem Jahre 2012 die „Kopf-und-Seele“-Rechtsprechung Berücksichtigung. Nach dieser anerkannten Ausnahme sollte die Tätigkeit von Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführern auch dann als „weisungsfrei“ gegenüber der Gesellschafterversammlung sein, wenn sie „Kopf und Seele“ der Gesellschaft waren.
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Lars von Scheven
· Artikel im Heft ·
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