Kein Zuvor-Arbeitsverhältnis bei Tätigkeitsaufnahme vor Bedingungseintritt
Problempunkt
Die Parteien stritten jeweils über die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsverhältnisses. Die jeweils vom 1. Juli bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres befristeten Arbeitsverträge wurden unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen („wird wirksam“), dass der Arbeitnehmer bis spätestens zum 15. September des laufenden Jahres ein einwandfreies Führungszeugnis vorlegt. Der Bedingungseintritt erfolgte Wochen und Monate nach Tätigkeitsaufnahme. Im Mittelpunkt der Entscheidungen steht daher das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.
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Justus Frank

· Artikel im Heft ·
Vor dem LAG Baden-Württemberg (Urt. v. 11.3.2020 – 4 Sa 44/19) stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer Befristung. Die Klägerin
Zeitliche Obergrenze bei Sachgrundbefristungen
§ 14 TzBfG soll nach dem Referentenentwurf (Ref-E) des BMAS folgenden Absatz 1a
Einleitung
Im Juni 2018 hatte das BVerfG die bisherige Rechtsprechung des BAG zum Vorbeschäftigungsverbot bei sachgrundloser Befristung als
Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG)
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Problempunkt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand