Kein Zuvor-Arbeitsverhältnis bei Tätigkeitsaufnahme vor Bedingungseintritt

§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG

Nimmt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit vor Eintritt einer aufschiebenden Bedingung auf, so liegt hierin kein zuvor bereits bestehendes Arbeitsverhältnis i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.

(Leitsatz des Bearbeiters)

Hessisches LAG, Urteil vom 9.6.2017 – 10 Sa 1554/16, Urteil vom 5.6.2018 – 15 Sa 1566/16 und Urteil vom 6.8.2019 – 15 Sa 424/19

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Bild: Haramis Kalfar/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Parteien stritten jeweils über die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsverhältnisses. Die jeweils vom 1. Juli bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres befristeten Arbeitsverträge wurden unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen („wird wirksam“), dass der Arbeitnehmer bis spätestens zum 15. September des laufenden Jahres ein einwandfreies Führungszeugnis vorlegt. Der Bedingungseintritt erfolgte Wochen und Monate nach Tätigkeitsaufnahme. Im Mittelpunkt der Entscheidungen steht daher das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.

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Justus Frank

Maître en droit, LL.M., Rechtsanwalt, Hogan Lovells International LLP, Düsseldorf

· Artikel im Heft ·

Kein Zuvor-Arbeitsverhältnis bei Tätigkeitsaufnahme vor Bedingungseintritt
Seite 59
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Problempunkt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand