Keine Anfechtung nach rechtskräftiger Feststellung des Arbeitsverhältnisses

§ 142 Abs. 1 BGB

Steht aufgrund einer rechtskräftigen arbeitsgerichtlichen Entscheidung fest, dass das Arbeitsverhältnis einmal bestanden hat, besteht keine Möglichkeit mehr, das Vertragsangebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrags durch eine Anfechtungserklärung wieder zu beseitigen. Aufgrund dieser Rechtslage ist es auch unerheblich, aus welchem Grund die Anfechtung erfolgt oder ob der Anfechtungsgegner schutzwürdig ist.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 18.2.2021 – 6 AZR 92/19

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bestand des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger ist seit mehreren Jahren bei der Beklagten beschäftigt. Sodann hat die Beklagte die Anfechtung des Angebots zum Abschluss eines Arbeitsvertrags erklärt. Einige Wochen später wurde noch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung ausgesprochen. Sowohl die Anfechtung, als auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wurden durch das Arbeitsgericht für unwirksam erklärt. Gegen das erstinstanzliche Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt.

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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

Prof. Dr. Tim Jesgarzewski
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, FOM Hochschule Bremen, Direktor KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht, Hamburg

· Artikel im Heft ·

Keine Anfechtung nach rechtskräftiger Feststellung des Arbeitsverhältnisses
Seite 54
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