Keine Beweislastumkehr vor Ablauf der Umsetzungsfrist

§§ 134, 612a BGB; § 1 KSchG; Art. 21 Abs. 5 RL 2019/1937/EU

Vor Ablauf der richtlinienimmanenten Umsetzungsfrist bzw. vor einfachgesetzlicher Umsetzung in nationales Recht findet die Vermutungsregelung nach Art. 21 Abs. 5 Richtlinie (EU) 2019/1937 („HinSch-RL“), welche zugunsten von Hinweisgebern eine Beweislastumkehr statuiert, grundsätzlich keine Anwendung – d. h. weder unmittelbar noch aufgrund richtlinienkonformer Auslegung nationalen Rechts.

(Leitsatz des Bearbeiters)

LAG Nürnberg, Urteil vom 24.2.2021 – 3Sa331/20

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Mit Wirkung zum 1.6.2019 war der (spätere) Kläger – mit einer arbeitsvertraglich inkludierten Probezeit von sechs Monaten zu Beginn des Arbeitsverhältnisses – als Data Architect beim Arbeitgeber beschäftigt. In dieser Funktion bemerkte der Arbeitnehmer am 19.7.2019 eine Verletzung datenschutzrechtlicher Vorgaben und informierte hierüber den Arbeitgeber. Die Datenschutzverletzung meldete der Arbeitnehmer sodann auch gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde (hier: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht – BayLDA).

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David Johnson

MBA, LL.M. (Stellenbosch), Rechtsanwalt, Compliance Officer (Univ.), München

· Artikel im Heft ·

Keine Beweislastumkehr vor Ablauf der Umsetzungsfrist
Seite 59
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Woraus ergeben sich die Auskunftsansprüche?

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