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RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert
Keine Beweislastumkehr vor Ablauf der Umsetzungsfrist
§§ 134, 612a BGB; § 1 KSchG; Art. 21 Abs. 5 RL 2019/1937/EU
Problempunkt
Mit Wirkung zum 1.6.2019 war der (spätere) Kläger – mit einer arbeitsvertraglich inkludierten Probezeit von sechs Monaten zu Beginn des Arbeitsverhältnisses – als Data Architect beim Arbeitgeber beschäftigt. In dieser Funktion bemerkte der Arbeitnehmer am 19.7.2019 eine Verletzung datenschutzrechtlicher Vorgaben und informierte hierüber den Arbeitgeber.
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