Keine Beweislastumkehr vor Ablauf der Umsetzungsfrist
Problempunkt
Mit Wirkung zum 1.6.2019 war der (spätere) Kläger – mit einer arbeitsvertraglich inkludierten Probezeit von sechs Monaten zu Beginn des Arbeitsverhältnisses – als Data Architect beim Arbeitgeber beschäftigt. In dieser Funktion bemerkte der Arbeitnehmer am 19.7.2019 eine Verletzung datenschutzrechtlicher Vorgaben und informierte hierüber den Arbeitgeber. Die Datenschutzverletzung meldete der Arbeitnehmer sodann auch gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde (hier: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht – BayLDA).
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David Johnson

· Artikel im Heft ·
Ausgangslage
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