Keine dauerhafte Überlassung von Bruttoentgeltlisten
Problempunkt
Die Beteiligten streiten über die dauerhafte Überlassung von Bruttoentgeltlisten. Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen im Bereich des Gesundheitswesens. In ihrem Betrieb ist der antragstellende Betriebsrat errichtet. Dieser hat einen Betriebsausschuss gebildet. Unter Hinweis auf das EntgTranspG, seine Förderaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG sowie seine sonstigen betriebsverfassungsrechtlichen Überwachungspflichten und das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, hat der Betriebsrat ohne Erfolg die Überlassung von Entgeltlisten verlangt.
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Marco Stahn
· Artikel im Heft ·
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