Keine dauerhafte Überlassung von Bruttoentgeltlisten

§§ 13 Abs. 2, 3 EntgTranspG; §§ 80 Abs. 1, 2, 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG

1. Aus dem entgeltlistenbezogenen Einsichts- und Auswertungsrecht des § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG folgt kein Anspruch des Betriebsrats auf dauerhafte Überlassung der Bruttolohn- und -gehaltslisten.

2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelungskonzeption des IFG zu Modalitäten der Informationszugangsfreiheit im öffentlichen Sektor oder europarechtlichen Gesichtspunkten.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Beschluss vom 29.9.2020 – 1 ABR 32/19

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Problempunkt

Die Beteiligten streiten über die dauerhafte Überlassung von Bruttoentgeltlisten. Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen im Bereich des Gesundheitswesens. In ihrem Betrieb ist der antragstellende Betriebsrat errichtet. Dieser hat einen Betriebsausschuss gebildet. Unter Hinweis auf das EntgTranspG, seine Förderaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG sowie seine sonstigen betriebsverfassungsrechtlichen Überwachungspflichten und das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, hat der Betriebsrat ohne Erfolg die Überlassung von Entgeltlisten verlangt.

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Marco Stahn

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Baker Tilly, Frankfurt am Main

· Artikel im Heft ·

Keine dauerhafte Überlassung von Bruttoentgeltlisten
Seite 54
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