Keine Eingliederung durch nur fachliches Weisungsrecht
Problempunkt
Die Arbeitgeberin entwickelt und vertreibt Software für die Automobilindustrie. Sie gehört zu dem internationalen D-Konzern, dessen Europazentrale in Frankreich ansässig ist, und unterhält in Deutschland 19 Standorte mit über 700 Arbeitnehmern. Die Beteiligten streiten darüber, welcher Betriebsrat für bestimmte Mitarbeiter Beteiligungsrechte (§ 87 Nr. 2, 3, 7, 10 BetrVG; §§ 99, 102 BetrVG) wahrnehmen darf. Sowohl am Standort H als auch am Standort S ist ein Betriebsrat errichtet.
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Volker Stück

· Artikel im Heft ·
Beteiligungsrechte bei personellen Maßnahmen
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