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RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert
Keine Erstattung von Personalvermittlungsprovision durch Arbeitnehmer
§ 307 Abs. 1 BGB
Problempunkt
Die Parteien schlossen Ende März 2021 einen Arbeitsvertrag. Danach wurde der Kläger ab dem 1.5.2021 bei der Beklagten tätig. Der Vertrag kam durch Vermittlung eines Personaldienstleisters zustande. Die Beklagte zahlte an diesen eine Vermittlungsprovision i. H. v. ca. 4.500 Euro.
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