Keine Erstattung von Personalvermittlungsprovision durch Arbeitnehmer
Problempunkt
Die Parteien schlossen Ende März 2021 einen Arbeitsvertrag. Danach wurde der Kläger ab dem 1.5.2021 bei der Beklagten tätig. Der Vertrag kam durch Vermittlung eines Personaldienstleisters zustande. Die Beklagte zahlte an diesen eine Vermittlungsprovision i. H. v. ca. 4.500 Euro. Weitere 2.230 Euro sollten nach Ablauf der im Arbeitsvertrag vereinbarten sechsmonatigen Probezeit fällig sein. Nach § 13 des Arbeitsvertrags war der Kläger verpflichtet, der Beklagten die gezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis nicht über den 30.6.2022 hinaus fortbestehen und u. a.
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