Keine Pflicht zum Zustimmungsersetzungsverfahren bei Widerspruch des BR

§ 99 Abs. 1 und 4 BetrVG; § 241 Abs. 2 BGB

1. Die vertragliche Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB begründet keine Verpflichtung des Arbeitgebers, ein gerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen, wenn der Betriebsrat die nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderliche Zustimmung zur Einstellung des Arbeitnehmers verweigert.

2. Es ist unerheblich, aus welchem Grund der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung verweigert hat. Das gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren bezweckt keinen individualrechtlichen Schutz, sondern dient ausschließlich der Kompetenzbestimmung und -abgrenzung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 21. Februar 2017 – 1 AZR 367/15

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens. Der Kläger ist bei der Beklagten, die mehrere Spielbanken betreibt, seit Januar 2009 beschäftigt. Zunächst leitete er im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses den Bereich „Klassisches Spiel“ in der Spielbank B. Zum 1.9.2008 versetzte ihn die Beklagte mit seinem Einverständnis ohne den Betriebsrat zu beteiligen in die Spielbank D. Der Betriebsrat D leitete deshalb im Mai 2009 ein Beschlussverfahren ein, um die Einstellung des Klägers aufzuheben.

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

Keine Pflicht zum Zustimmungsersetzungsverfahren bei Widerspruch des BR
Seite 373
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