Keine Pflicht zum Zustimmungsersetzungsverfahren bei Widerspruch des BR
Problempunkt
Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens. Der Kläger ist bei der Beklagten, die mehrere Spielbanken betreibt, seit Januar 2009 beschäftigt. Zunächst leitete er im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses den Bereich „Klassisches Spiel“ in der Spielbank B. Zum 1.9.2008 versetzte ihn die Beklagte mit seinem Einverständnis ohne den Betriebsrat zu beteiligen in die Spielbank D. Der Betriebsrat D leitete deshalb im Mai 2009 ein Beschlussverfahren ein, um die Einstellung des Klägers aufzuheben.
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Volker Stück

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Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt ein Spielcasino. In der Vergangenheit schrieb sie freie Stellen regelmäßig intern aus. Dies
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Die Beklagte betreibt eine Spielbank und beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer. Der 1955 geborene Kläger ist bei ihr seit
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