Keine Sozialversicherungspflicht in agiler Arbeitsweise

§ 7 SGB IV

Die Leistungserbringung in den Räumen des Auftraggebers aus sicherheitstechnischen Gründen, welche eine remote Leistung ausschließt, bewirkt grundsätzlich eine örtliche Eingliederung. Dass die Inbetriebnahme und Implementierung in das System des Endkunden in agilen Methoden von der Abnahme durch den zuständigen Fachbereich abhängt, ist der Komplexität und den hohen Sicherheitsanforderungen geschuldet und indiziert daher nicht per se eine Eingliederung des Programmierers des einzelnen Datenpakets.

(Leitsätze des Bearbeiters)

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2021 – L8BA1374/20

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Bild: grafikplusfoto/stock.adobe.com
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● Problempunkt

Der Kläger ist als spezialisierter Softwareentwickler tätig. Gemäß dem Rahmenvertrag über eine freie Mitarbeit hat ihn ein IT-Unternehmen an einen größeren Konzern im Rahmen eines „Projekts für die Erstellung von Individualsoftware“ vermittelt für ein Tageshonorar von 524 Euro. Die Vergütung wird kalendermonatlich im Nachhinein unter Vorlage eines vom Auftraggeber abgezeichneten Tätigkeitsnachweises abgerechnet.

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Keine Sozialversicherungspflicht in agiler Arbeitsweise
Seite 59
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Die Beklagte betreibt ein Software-Unternehmen in B. Der Kläger wohnt in A und ist seit dem 1.2.2017 als Sales-Account