Keine Sozialversicherungspflicht in agiler Arbeitsweise
● Problempunkt
Der Kläger ist als spezialisierter Softwareentwickler tätig. Gemäß dem Rahmenvertrag über eine freie Mitarbeit hat ihn ein IT-Unternehmen an einen größeren Konzern im Rahmen eines „Projekts für die Erstellung von Individualsoftware“ vermittelt für ein Tageshonorar von 524 Euro. Die Vergütung wird kalendermonatlich im Nachhinein unter Vorlage eines vom Auftraggeber abgezeichneten Tätigkeitsnachweises abgerechnet.
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Volker Stück

· Artikel im Heft ·
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