Keine Sozialversicherungspflicht in agiler Arbeitsweise
● Problempunkt
Der Kläger ist als spezialisierter Softwareentwickler tätig. Gemäß dem Rahmenvertrag über eine freie Mitarbeit hat ihn ein IT-Unternehmen an einen größeren Konzern im Rahmen eines „Projekts für die Erstellung von Individualsoftware“ vermittelt für ein Tageshonorar von 524 Euro. Die Vergütung wird kalendermonatlich im Nachhinein unter Vorlage eines vom Auftraggeber abgezeichneten Tätigkeitsnachweises abgerechnet.
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Das LSG Baden-Württemberg (Urt. v. 17.12.2021 – L 8 BA 1374/20, rk.) qualifizierte die Tätigkeit eines Softwareentwicklers in einem Scrum
Problempunkt
Die Arbeitgeberin entwickelt und vertreibt Software für die Automobilindustrie. Sie gehört zu dem internationalen D
Begriff der Leistungskontrolle
Ziel der Leistungskontrolle ist es, Arbeitsergebnisse und Leistungen von Beschäftigten zu überprüfen. Die
● Problempunkt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, auf krankheitsbedingte Gründe gestützten Kündigung. Eine
Problempunkt
Die Arbeitgeberin unterhielt einen Servicebetrieb für das Klinikum Nürnberg. Dieses verteilt sich auf zwei Standorte auf
Problempunkt
Die Beklagte betreibt ein Software-Unternehmen in B. Der Kläger wohnt in A und ist seit dem 1.2.2017 als Sales-Account