Übernahme der Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung

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 Bild: Mahmud/stock.adobe.com
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Übernimmt ein Arbeitgeber die Beiträge zu einer betrieblichen Krankenversicherung können diese u. U. lohnsteuerfrei geleistet werden.

Die betriebliche Krankenversicherung ist eine private Zusatzversicherung, die als Ergänzung der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung von Arbeitnehmern dient. Schließt der Arbeitgeber die Versicherung ab und zahlt die Beiträge direkt, ist er Versicherungsnehmer, die jeweiligen Arbeitnehmer sind Versicherte. In diesem Fall kommt die monatliche anlassunabhängige Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro brutto zur Anwendung. Leistet der Arbeitgeber dagegen einen Barzuschuss an den Arbeitnehmer, der/die so auch Versicherungsnehmer ist, liegt lohnsteuerpflichtiger Barlohn vor.

Für den Fall, dass der Beitrag zur betrieblichen Krankenversicherung als sonstiger Bezug einzuordnen ist, also die Versicherung über einen Gruppenvertrag einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern gewährt und jährlich bezahlt wird, ist eine Lohnsteuerpauschalierung möglich (bis zu 1.000 Euro je Arbeitnehmer und Kalenderjahr). Für eine zulässige Anwendung der Lohnsteuerpauschalierung muss sie vorab beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt beantragt werden.

Sandra Peterson

Sandra Peterson
Steuerberaterin, Referent Lohnsteuer, ZF Group, München
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Übernahme der Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung
Seite 58
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