Keine Tarifansprüche gegen sog. Solo-Selbstständige

§§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 2, 12a TVG

1. Die Tarifvertragsparteien sind nicht regelungsbefugt für sog. Solo-Selbstständige, die nicht beabsichtigen, Arbeitnehmer oder arbeitnehmer-ähnliche Personen zu beschäftigen.

2. Zwischen Arbeitgeber und Betriebsinhaber ist zu unterscheiden. Arbeitgeber ist, wer zumindest beabsichtigt, einen Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person zu beschäftigen. Betriebsinhaber ist auch, wer keine Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigen möchte, sondern den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs allein fortgesetzt verfolgt.

BAG, Urteil vom 31.1.2018 – 10 AZR 279/16

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Bild: schemev / stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Parteien stritten um die Zahlung von Mindestbeiträgen und die Erteilung von Auskünften an die Ausbildungskostenausgleichskasse, die durch den „Tarifvertrag über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk“ vom 24.9.2012 (TV AKS 2012) errichtet worden war. Den TV AKS 2012 hatten der tarifzuständige Zentralinnungsverband und der gewerkschaftliche Fachverband der Schornsteinfeger abgeschlossen. Der Beklagte war Bezirksschornsteinfegermeister, bis er aus gesundheitlichen Gründen zum 30.11.2012 in den Ruhestand versetzt wurde.

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Dr. Markus Sprenger

Dr. Markus Sprenger
Rechtsanwalt, Geschäftsführer, KAV Rheinland-Pfalz e. V., Mainz

· Artikel im Heft ·

Keine Tarifansprüche gegen sog. Solo-Selbstständige
Seite 488
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