Keine Vorlagepflicht des Rentenbescheids

§ 1 BetrAVG; § 307 BGB

Eine Pensionskasse darf in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen regeln, dass diejenigen Mitglieder, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, erst ab dem Monat der Antragstellung eine Betriebsrente wegen einer Erwerbsminderung erhalten. Es stellt jedoch eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, die Wirksamkeit des Antrags an die Vorlage eines Rentenbescheids zu knüpfen.

(Leitsätze des Bearbeiters)

LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2017 – 6 Sa 983/16

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Bild: GaToR-GFX/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger macht seinen Anspruch auf Leistungen wegen Erreichen der Altersgrenze gegen den Arbeitgeber und die für die bAV ergänzend zuständige Pensionskasse geltend. Der Kläger war bereits etwa zehn Jahre vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde er von beiden Beklagten umfassend darüber informiert, dass ihm mit Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. bereits zuvor wegen vorliegender Erwerbsminderung die Leistungen aus der Pensionskasse zustehen.

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Keine Vorlagepflicht des Rentenbescheids
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