Problempunkt
Der Kläger macht seinen Anspruch auf Leistungen wegen Erreichen der Altersgrenze gegen den Arbeitgeber und die für die bAV ergänzend zuständige Pensionskasse geltend. Der Kläger war bereits etwa zehn Jahre vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde er von beiden Beklagten umfassend darüber informiert, dass ihm mit Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. bereits zuvor wegen vorliegender Erwerbsminderung die Leistungen aus der Pensionskasse zustehen.
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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski
· Artikel im Heft ·
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