Keine Wahrung der Schriftform durch eingescannte Unterschrift

§§ 126, 126a BGB; §§ 14, 16 TzBfG

Rechtliche Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Befristungsabrede ist die Wahrung des konstitutiven Formerfordernisses nach § 14 Abs. 4 TzBfG. Eine eingescannte Unterschrift wahrt das konstitutive Schriftformerfordernis nicht.

(Leitsätze des Bearbeiters)

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.3.2022 – 23 Sa 1133/21

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Problempunkt

Vorliegend stritten die Parteien über die rechtliche Wirksamkeit einer arbeitsvertraglich vereinbarten Befristungsabrede. Die Beklagte betreibt eine Personalvermittlungsagentur und verfügt zudem über eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung –mit deren Arbeitnehmern vereinbarte die Beklagte jeweils kurzzeitig befristete Arbeitsverträge mit einer zeitlichen Geltungsdauer von einem Tag bis zu drei Kalendermonaten.

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David Johnson

David Johnson
MBA, LL.M. (Stellenbosch), Compliance Officer (Univ.), Rechtsanwalt, München

· Artikel im Heft ·

Keine Wahrung der Schriftform durch eingescannte Unterschrift
Seite 58
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