Keine Wahrung der Schriftform durch eingescannte Unterschrift
Problempunkt
Vorliegend stritten die Parteien über die rechtliche Wirksamkeit einer arbeitsvertraglich vereinbarten Befristungsabrede. Die Beklagte betreibt eine Personalvermittlungsagentur und verfügt zudem über eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung –mit deren Arbeitnehmern vereinbarte die Beklagte jeweils kurzzeitig befristete Arbeitsverträge mit einer zeitlichen Geltungsdauer von einem Tag bis zu drei Kalendermonaten.
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David Johnson
· Artikel im Heft ·
Problempunkt
Vorliegend stritten die Parteien über die rechtliche Wirksamkeit einvernehmlich getroffener Befristungsabreden. Der
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Problempunkt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand
Vor dem LAG Köln (Urt. v. 9.2.2023 – 6Sa607/22, rk.) stritten die Parteien über die Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrags.
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