Konzernweite Mitarbeiterbefragung – Mitbestimmung des Betriebsrats

§§ 87 Abs. 1 Nr. 7, 94 BetrVG

1. Beschließt die Konzernleitung eine Befragung der Arbeitnehmer konzernangehöriger Unternehmen, so handelt es sich weder um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme des Gesundheitsschutzes noch um einen zustimmungspflichtigen Personalfragebogen, wenn die Teilnahme anonym ist und freiwillig auf Grundlage eines standardisierten Fragebogen durchgeführt wird.

2. Der örtlich ansässige Betriebsrat kann vom konzernangehörigen Unternehmen nicht verlangen, dass die Konzernobergesellschaft zur Unterlassung einer solchen Befragung im Konzernunternehmen angewiesen wird.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Beschluss vom 21.11.2017 – 1 ABR 47/16

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Bild: Erwin-Wodicka / stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht bei einer konzernweiten Mitarbeiterbefragung. Ein großes Universitätsklinikum – hier die Konzernmuttergesellschaft – organisierte 2015 zum wiederholten Mal (zuletzt 2012) eine konzernweite Mitarbeiterbefragung zur Arbeitszufriedenheit mittels standardisierter anonymer Fragebögen, die über einen externen Dienstleister, die P GmbH, an alle Mitarbeiter der Tochtergesellschaften verteilt werden sollte. Die Fragebögen wurden mit folgenden Hinweisen verschickt: „Die Auswertung findet nur in zusammengefasster Form statt, so dass keine Rückschlüsse zu ziehen sind. Die Teilnahme ist freiwillig. Die Fragebögen verbleiben bei der P GmbH. Das Universitätsklinikum hat keinerlei Möglichkeit die Fragebögen zu sichten. Drei Monate nach Berichterstellung werden die Fragebögen vernichtet.“Die über 100 Fragen des standardisierten Bogens waren in mehrere Themenkomplexe gegliedert u. a. „Ihre Arbeitsumgebung“, „Ihre Arbeitsbedingungen“ und enthielten fast ausschließlich vorgegebene, anzukreuzende Antwortalternativen, z. B. „Selten/Hin und wieder/Meistens/Immer“ oder „Sehr zufrieden/Zufrieden/Unzufrieden/Sehr unzufrieden“.

Die zu 2. am Rechtsstreit beteiligte Arbeitgeberin, ein Herzzentrum, ist eine 100prozentige Tochtergesellschaft des zu 3. beteiligten Universitätsklinikums. In ihrem Betrieb ist der zu 1. beteiligte Betriebsrat gewählt. Auf Antrag des Gremiums erließ das ArbG Hamburg eine einstweilige Verfügung, mit der dem Herzzentrum aufgegeben wurde, das Universitätsklinikum anzuweisen, die Durchführung und Auswertung der Mitarbeiterbefragung 2015 hinsichtlich der Arbeitnehmer des Herzzentrums zu unterlassen, solange der Betriebsrat nicht zugestimmt habe oder seine Zustimmung nicht ersetzt sei. Die Befragung unterblieb daraufhin im Herzzentrum. Der Betriebsrat verfolgte sein Begehren in der Hauptsache weiter. Er meint, es handle sich um eine Gefährdungsbeurteilung bzw. eine Maßnahme des Gesundheitsschutzes und darüber hinaus um einen Personalfragebogen. Das Arbeitsgericht entsprach dem Begehren des Betriebsrats. Die dagegen gerichteten Beschwerden des Herzzentrums und Universitätsklinikums sowie des Konzernbetriebsrats wies das LAG zurück.

Entscheidung

Die Rechtsbeschwerde hatte vor dem BAG Erfolg. Der Betriebsrat kann nicht verlangen, dass die Durchführung und Auswertung der Mitarbeiterbefragung im Herzzentrum unterbleibt, solange seine Zustimmung nicht vorliegt oder nicht ersetzt worden ist, denn die Mitarbeiterbefragung unterliegt nicht der Mitbestimmung des Gremiums.

Soweit der Betriebsrat auf ein ihm nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i. V. m. §§ 3 und 5 ArbSchG oder nach § 94 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zustehendes Mitbestimmungsrecht verweist, verkennt er, dass die von ihm verlangte Rechtsfolge – die Ausübung einer Anweisungsmacht des Herzzentrums gegenüber dem Universitätsklinikum – keine Maßnahme des Gesundheitsschutzes ist und auch keinen Personalfragebogen darzustellen vermag. Zudem richtet er sein Begehren gegen den Falschen, das Herzzentrum; die Mitarbeiterbefragung 2015 ist aber eine Maßnahme des Universitätsklinikums.

Die begehrte Rechtsfolge folgt auch nicht aus datenschutzrechtlichen Vorschriften. Ein Unterlassungsanspruch könnte sich allenfalls aus dem Persönlichkeitsrecht der von der Verwendung personenbezogener Daten betroffenen Arbeitnehmer ergeben. Dieses höchstpersönliche Recht steht aber nicht dem Betriebsrat als Gremienanspruch zu (vgl. BAG, Beschl. v. 4.12.2013 – 7 ABR 7/12, NZA 2014, S. 803).

Dem Betriebsrat steht auch kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Mitarbeiterbefragung zu. Da diese eine ausschließliche Maßnahme des Universitätsklinikums als Konzernobergesellschaft ist, unterliegt sie allenfalls, wenn eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme vorliegt, der Beteiligung des Konzernbetriebsrats. Wo aber nichts lokal bestimmt wird, ist auch nichts durch den örtlichen Betriebsrat mitzubestimmen.

Außerdem unterfällt die Mitarbeiterbefragung keiner Mitbestimmung. Die streitgegenständliche Maßnahme ist objektiv keine Gefährdungsbeurteilung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i. V. m. § 5 ArbSchG und keine Maßnahme des Arbeitsschutzes. Die Mitarbeiterbefragung lässt wegen der Freiwilligkeit der Teilnahme und ihrer Anonymität, vor allem aber wegen ihres Konzernbezugs keine ortsgebundenen arbeitsplatz-, tätigkeits- bzw. arbeitsbereichsbezogenen Schlüsse über Arbeitsbedingungen im Betrieb des Herzzentrums zu. Für eine Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG fehlt es am Vorliegen von Gefährdungen, die entweder feststehen oder im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzustellen sind (vgl. BAG, Beschl. v. 28.3.2017 – 1 ABR 25/15, AuA 3/18, S. 185). Überdies ist die Mitarbeiterbefragung 2015 keine Maßnahme des Arbeitsschutzes i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG.

Ebenso handelt es sich bei dem verwendeten Standardfragebogen um keinen Personalfragebogen i. S. d. § 94 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Die Beteiligung des Betriebsrats bei solchen Maßnahmen dient dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers. Eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts scheidet aber vorliegend aus, da die Teilnahme strikt freiwillig ist und es damit am Betroffenen selbst liegt, ob und in welchem Umfang er die gestellten Fragen beantwortet.

Ein Überblick über die drei Teilbereiche des „Kollektiven Arbeitsrechts“: Betriebsverfassungsrecht (BetrVG, SprAuG, EBRG), Unternehmensmitbestimmungsrecht (DrittelbG, MitbestG, Montan-MitbestG), Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (TVG, Artikel 9 III GG)

Konsequenzen

Mitarbeiterbefragungen sind ein häufig verwendetes Mittel, weshalb die Entscheidung hohe praktische Bedeutung hat. Wird die Befragung – wie hier – durch die Konzernmutter durchgeführt und verbleiben den Tochtergesellschaften keinerlei Spielräume bei der Ausgestaltung, so kann allein der Konzernbetriebsrat Mitbestimmungsrechte geltend machen, wenn es sich denn um eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit handelt.

Auch der Konzernbetriebsrat hat aber nur mitzubestimmen, wenn die Befragung konkret zu den Arbeitsbedingungen erfolgt. Ist sie strikt anonym und freiwillig, so entfällt nach dem BAG jegliche Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 und § 94 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.

Praxistipp

Auch wenn nach dem BAG echte Mitbestimmungsrechte selten bestehen, lohnt es sich, die Betriebsräte rechtzeitig zu beteiligen und „ins Boot zu holen“, weil sie sonst dafür sorgen könnten, dass die freiwillige Beteiligung gering ist und die Befragung „ins Leere geht“.

Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn
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· Artikel im Heft ·

Konzernweite Mitarbeiterbefragung – Mitbestimmung des Betriebsrats
Seite 309
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