Kündigung des einzigen Betriebsratsmitglieds
Problempunkt
Der Kläger war bei der Beklagten, die Ausrüstung für Jäger und Sportschützen vertreibt, in einer ihrer Filialen als Verkäufer für Waffen und Munition einschließlich Zubehör eingesetzt. Er bekleidete dort das Amt des einköpfigen Betriebsrats, ohne dass Ersatzmitglieder existierten.
Nachdem der Kläger wiederholt unzulässige Konkurrenztätigkeit ausgeübt hatte, beantragte die Beklagte die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien. Diesem Antrag entsprach das ArbG Dortmund. Das LAG Hamm wies die hiergegen gerichtete Beschwerde mit der Begründung ab, ein wichtiger Grund sei gegeben. Zudem habe die Beklagte auch die Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt, da sie innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie Kenntnis von den kündigungsrelevanten Tatsachen erlangt hatte, das Verfahren entsprechend § 103 Abs. 2 BetrVG eingeleitet habe. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung verwarf das BAG mit Beschluss vom 2.6.2016 als unzulässig.
Die hieraufhin am selben Tag erklärte außerordentliche fristlose Kündigung griff der Kläger mit einer Kündigungsschutzklage an. Er war der Auffassung, die Bindungswirkung des vorangegangenen Beschlussverfahrens erstrecke sich nicht darauf, dass die Beklagte die Frist des § 626 Abs.2 BGB gewahrt habe.
Entscheidung
Nachdem das ArbG Dortmund und das LAG Hamm die Klage abwiesen, blieb auch die Revision vor dem BAG ohne Erfolg. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 16.6.2016 war wirksam. Die hierfür erforderliche Zustimmung des Betriebsrats wurde durch den Beschluss des LAG Hamm – rechtskräftig – ersetzt. Der Kläger konnte sich nicht auf das Fehlen eines wichtigen Grundes i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB oder die Nichteinhaltung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB berufen. Beides war bereits in dem Verfahren auf Zustimmungsersetzung gerichtlich zu prüfen und stand daher aufgrund der spezifischen Bindungswirkung dieses rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens für das nachfolgende Kündigungsschutzverfahren fest.
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Konsequenzen
Mitglieder des Betriebsrats können– eine Betriebsstilllegung ausgenommen (§ 15 Abs. 4 KSchG)– nicht ordentlich gekündigt werden. Eine außerordentliche Kündigung ist nur unter den Voraussetzungen des § 626 BGB möglich (§ 15 Abs. 1 Satz1 KSchG) und bedarf zudem der Zustimmung des Betriebsrats (§ 103 Abs. 1 BetrVG). Verweigert das Gremium seine Zustimmung, so kann diese auf Antrag des Arbeitgebers durch das Arbeitsgericht ersetzt werden, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist (§ 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Grundvoraussetzung ist damit zunächst ein an den Betriebsrat gerichtetes Ersuchen. Eine direkte Anrufung des Arbeitsgerichts ist allerdings dann zulässig, wenn nur ein einziges Betriebsratsmitglied und kein Ersatzmitglied vorhanden ist (BAG, Urt. v. 16.12.1982 – 2 AZR 76/81, BAGE 41, S. 180). An dem Beschlussverfahren ist der betroffene Betriebsrat nach § 83 Abs. 3 ArbGG zu beteiligen.
Wird die Zustimmung im arbeitsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig ersetzt, kann der betroffene Betriebsrat zwar nach Erklärung der Kündigung noch einen Kündigungsschutzrechtsstreit einleiten; allerdings ist er infolge der Bindungswirkung des Zustimmungsersetzungsverfahrens, an dem er beteiligt war, in seinem Vortrag beschränkt. Diese Bindungswirkung ist eine notwendige Folge des von § 103 Abs. 2 BetrVG vorgegebenen engen Zusammenhangs zwischen dem Zustimmungsersetzungsverfahren und dem nachfolgenden Kündigungsschutzprozess. Hieraus folgt zum einen, dass sich der betroffene Betriebsrat hinsichtlich des Vorliegens eines wichtigen Grundes i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB nur auf solche Tatsachen berufen darf, die er im Zustimmungsersetzungsverfahren nicht geltend gemacht hat und auch nicht hätte geltend machen können (vgl. BAG, Urt. v. 16.11.2017 – 2 AZR 14/17, NZA 2018, S. 240). Mit dem – pauschalen – Einwand, es fehle an einem wichtigen Grund, ist der Betriebsrat damit präkludiert.Zum anderen kann er nicht damit gehört werden, die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei nicht gewahrt. Die 14-Tages-Frist hält der Arbeitgeber ein, wenn er – unter Beachtung des § 174 Abs. 5 SGB IX analog (vgl. BAG, Urt. v. 26.9.2013– 2 AZR 843/12, NZA 2018, S.1087)– innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB die Zustimmung beim Betriebsrat beantragt bzw. den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung nach §103 Abs. 2 BetrVG stellt. Diese Voraussetzung hat das Gericht bereits im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG zu prüfen und mit Bindungswirkung festzustellen.Zudem hat der Arbeitgeber die Kündigung unverzüglich nach der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung zu erklären (BAG v. 16.11.2017, a. a. O.).
Praxistipp
Streiten sich Unternehmen und beteiligter Arbeitnehmer nach Abschluss eines Zustimmungsersetzungsbeschlusses über die Rechtswirksamkeit der erklärten Kündigung, ist die Bindungswirkung des vorhergehenden Beschlussverfahrens zu beachten. Der Beschäftigte kann nur die nach Abschluss dieses Verfahrens liegenden – neuen – Tatsachen geltend machen. Hierzu gehört etwa der Einwand, der Arbeitgeber habe die Kündigung nicht unverzüglich nach der Zustimmungsersetzung erklärt. Eine Unwirksamkeit der Kündigung aus diesem Grund kann der Mitarbeiter zwangsläufig nicht schon im Zustimmungsersetzungsverfahren, sondern erst in einem (neuen) Kündigungsrechtsstreit geltend machen. Ist das Unternehmenr dem nachgekommen, muss es dies im eigenen Interesse beweissicher dokumentieren. Der beteiligte Arbeitnehmer kann sich allerdings nicht auf Tatsachen berufen, die er im Zustimmungsersetzungsverfahren nicht geltend gemacht hat, allerdings hätte geltend machen können. Dies gilt insbesondere für das Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB sowie die Wahrung der 14-Tages-Frist des § 626 Abs. 2 BGB. Diese Tatbestände sind bereits im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG zu prüfen.
Dr. Ralf Laws

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