Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte
Problempunkt
Die bei der Beklagten als stellvertretende Filialleiterin in Teilzeit tätige Klägerin machte tarifvertragliche Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit, die sie über die zwischen den Parteien vereinbarte Arbeitszeit hinaus leistete, geltend. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Anwendung. Er regelt u. a. Zuschläge für Mehrarbeit und erlaubt es, eine Jahresarbeitszeit festzulegen, die wie im Fall der Klägerin unterhalb der Jahresarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten liegt.
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Prof. Dr. Feyzan Ünsal

· Artikel im Heft ·
Problempunkt
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Problempunkt
Zwischen den Parteien besteht Streit über die tarifvertragliche Gewährung von Überstundenzuschlägen. Die Klägerin ist für
Problempunkt
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1 Keine ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag
Grundsätzlich gilt: Mehrarbeit ist die über die gesetzliche Arbeitszeit, Überarbeit
Teilzeit im Allgemeinen
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Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die