Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte?
Das LAG Hamm (Urt. v. 15.4.2026 – 11 SLa 946/25; rk.) entschied, dass in Teilzeit Beschäftigte nach dem TVöD keinen Anspruch auf Überstundenzuschläge für zusätzliche Arbeitsstunden hätten, soweit nicht das Vollzeitvolumen überschritten werde (§ 7 Abs. 6 TVöD). Die Klägerin berief sich auf § 4 TzBfG und machte geltend, die tarifliche Unterscheidung zwischen „Mehrarbeit“ von Teilzeitbeschäftigten und „Überstunden“ von Vollzeitbeschäftigten verstoße gegen das nationale sowie gegen europäisches Gleichbehandlungsrecht.
Das LAG Hamm stellte heraus, dass die Tarifvertragsparteien des TVöD bewusst unterschiedliche Regelungen für Mehrarbeit und Überstunden geschaffen hätten. Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte befänden sich hinsichtlich ungeplanter zusätzlicher Arbeitsleistungen nicht in einer vergleichbaren Situation. Die Tarifvertragsparteien hätten innerhalb ihres durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Gestaltungsspielraums diese unterschiedlichen Interessenlagen berücksichtigt.
Profitieren Sie vom Expertenwissen renommierter Fachanwält:innen, die Sie über aktuelle Entscheidungen des Arbeitsrechts informieren. Es werden Konsequenzen für die Praxis benannt und Handlungsempfehlungen ausgesprochen.
Das LAG betonte, dass Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten grundsätzlich deren Einverständnis voraussetze. Vollzeitbeschäftigte könnten dagegen zur Leistung von Überstunden verpflichtet werden (§ 6 Abs. 5 TVöD). Außerdem sehe der TVöD für Teilzeitbeschäftigte ein eigenes Ausgleichssystem für zusätzliche Arbeit vor. Das LAG hielt daher die tarifliche Differenzierung weiterhin für sachlich gerechtfertigt und für europarechtskonform und orientiert sich an der Rechtsprechung des BAG (Urt. v. 15.10.2021 – 6 AZR 253/19).
