Einstweilige Verfügung auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit
Vor dem Hessischen LAG stritten die Parteien über die Beschäftigung der Klägerin in Teilzeit während ihrer Elternzeit. Diese war als Bereichsleiterin Marketing zu einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung i. H. v. 8.668 Euro beschäftigt. Sie ist verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Seit 19.8.2021 befand sie sich in Elternzeit, voraussichtlich bis 11.12.2025. Im September 2024 beantragte sie bei ihrem Arbeitgeber Teilzeit während der Elternzeit mit 20 Stunden pro Woche ab dem 12.12.2024. Das Unternehmen lehnte den Antrag ab und behauptete, die von der Klägerin bislang ausgeübte Tätigkeit existiere nicht mehr. Außerdem bestehe kein Verfügungsgrund für die Geltendmachung des Teilzeitanspruchs im Wege der einstweiligen Verfügung.
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Der Antrag hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg(Hessisches LAG, Urt. v. 13.1.2025 – 16GLa1182/24rk.). Der Arbeitgeber hatte im Verlauf der Auseinandersetzung angeboten, die Klägerin auf einer neu zu schaffenden Stelle Marketing Corporate Travel zeitanteilig bei gleichem Verdienst zu beschäftigen. Diese Stelle könne man auch in Teilzeit ausüben. Nach Auffassung des Gerichts bestand kein Verfügungsgrund für die Geltendmachung des Beschäftigungsanspruchs im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes. Eine einstweilige Verfügung auf Beschäftigung in Teilzeit während der Elternzeit kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Da die Arbeitnehmerin bereits seit August 2021 Elternzeit hatte und nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet war, war die Organisation der Kinderbetreuung anders als im Rahmen des allgemeinen Teilzeitanspruchs kein Argument für eine Teilzeit. Denkbar wäre allein, dass die Arbeitnehmerin auf die Teilzeit zur Sicherung ihres Lebensunterhalts zwingend angewiesen ist. Dafür fehlte es an einem konkreten Vortrag. Außerdem hätte sie dann die von der Beklagten angebotene Tätigkeit als Marketing-Mitarbeiterin Corporate Travel mit anteilig gleicher Vergütung annehmen können. Schwere Nachteile aufgrund einer weiteren Nichtbeschäftigung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens sah das Gericht nicht als gegeben an, weil sich die Klägerin bereits seit August 2021 in Elternzeit befand.
