Mindestlohn: Wirksamkeit tariflicher Ausschlussklauseln
Problempunkt
Der Kläger wurde bei einem Bauunternehmen als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Der Stundenlohn betrug zuletzt 13 Euro brutto, der BRTV-Bau fand Anwendung. Nachdem das Arbeitsverhältnis mit Schreiben des Arbeitgebers vom 17.9.2015 zum 31.10.2015 gekündigt wurde, meldete der Arbeitnehmer sich arbeitsunfähig krank und erschien bis Ende Oktober nicht mehr zum Dienst. Für September 2015 erhielt er noch eine Vergütung, für Oktober 2015 allerdings keinerlei Zahlungen mehr.
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Redaktion (allg.)

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