Mindestlohn: Wirksamkeit tariflicher Ausschlussklauseln
Problempunkt
Der Kläger wurde bei einem Bauunternehmen als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Der Stundenlohn betrug zuletzt 13 Euro brutto, der BRTV-Bau fand Anwendung. Nachdem das Arbeitsverhältnis mit Schreiben des Arbeitgebers vom 17.9.2015 zum 31.10.2015 gekündigt wurde, meldete der Arbeitnehmer sich arbeitsunfähig krank und erschien bis Ende Oktober nicht mehr zum Dienst. Für September 2015 erhielt er noch eine Vergütung, für Oktober 2015 allerdings keinerlei Zahlungen mehr.
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Redaktion (allg.)

· Artikel im Heft ·
Erschütterung des Beweiswerts
Nach den allgemeinen Beweislastregeln muss der Arbeitnehmer, der einen Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 EntgFG
Problempunkt
Die Klägerin war bis zum 31.7.2017 als Fachkraft in der Altenpflege bei der Beklagten tätig. Vom 7.2.2017 bis 18.5.2017
Problempunkt
Der Arbeitnehmer ist als Betonbauer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der BRTV-Bau Anwendung. Im Jahr 2015 befand
Problempunkt
Der Kläger war bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag sollten alle beiderseitigen
Problematik
Das Szenario ist allen Arbeitgebern bekannt: Es existieren immer Arbeitnehmer, die häufiger krankheitsbedingt fehlen als alle anderen
Vor der Novellierung
Bereits nach der alten Rechtslage erhielten Arbeitnehmer auf Abruf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gem. §§ 3