Minusstunden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§§ 611a, 612 BGB

1. Befinden sich auf dem Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers bei seinem Ausscheiden noch Minusstunden, darf der Arbeitgeber Entgelt hierfür nur kürzen bzw. zurückfordern, wenn dies arbeitsvertraglich vereinbart ist.

2. Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt und haben die Parteien in einem Vergleich die Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbart, ist dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zurEinbringung der Minusstunden genommen. Dies geht zulasten des Arbeitgebers.

3. Eine Klausel im Vergleich, die besagt, dass die Freistellung unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche und etwaige Zeitguthaben erfolgt, ist ohne Vorliegen weiterer Anhaltspunkte dahingehend zu verstehen, dass auch eventueller Streit über den Stand des Arbeitszeitkontos beseitigt werden soll und auch Minusstunden nicht mehr geltend gemacht werden können.

(Leitsätze des Gerichts)

LAG Nürnberg, Urteil vom 19.5.2021 – 4Sa423/20

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Bild: grafikplusfoto/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Parteien streiten um den Ausgleich des im Minus stehenden Arbeitszeitkontos. Das seit dem 1.10.2018 bestehende Arbeitsverhältnis endete wegeneines vor dem Arbeitsgericht am 21.11.2019 geschlossenen Vergleichs aufgrund ordentlicher Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 31.12.2019. Der Kläger wurde unwiderruflich unter Fortzahlung der Vergütung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. Es bestand Einigkeit, dass Urlaubsansprüche und etwaige Zeitguthaben in Natur eingebracht sind. Die Beklagte rechnete das Arbeitsverhältnis bis zu dessen Beendigung ordnungsgemäß ab und zahlte den entsprechenden Nettobetrag an den Kläger aus, soweit noch nicht geschehen und vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf Dritte. Darüber hinaus bestanden aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung keine finanziellen Ansprüche mehr.

Der Kläger erhob Zahlungsklage. Die Beklagte forderte widerklagend die Erstattung eines Minusbestands von 40,33 Stunden aus dem geführten Arbeitszeitkonto. Das Arbeitsgericht sprach eine Rückzahlung von 23,08 Minusstunden zu.

Entscheidung

Nach dem LAG Nürnberg steht der Beklagten und Widerklägerin kein Ausgleichsanspruch für eventuell vorhandene Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers zu. Es kann dahinstehen, ob der Kläger seine Arbeitszeit tatsächlich völlig frei einteilen konnte und ob er tatsächlich am 21.10.2019 – dem Datum des Ausspruchs der außerordentlichen Kündigung – Minusstunden i. H. v. 40,33 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto angesammelt hatte. Ein Ausgleichs-/Erstattungsanspruch der Beklagten besteht nämlich auch dann nicht, wenn dieser Vortrag zutreffen sollte. Ein Anspruch auf Ausgleich von Minusstunden beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis setzt eine entsprechende Vereinbarung voraus (BAG, Urt. v. 21.3.2012 – 5 AZR 670/11, AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 37; LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 3.4.2014 – 5Sa579/13; LAG Hamm, Urt. v. 11.12.2019 – 6Sa912/19). Dies ist nicht erkennbar und die Beklagte hat das Vorliegen einer solchen Vereinbarung weder behauptet noch eine solche vorgelegt oder unter Beweis gestellt.

Selbst wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung selbstständig und ohne arbeitgeberseitige Weisungen einteilen und erbringen kann, ist der Arbeitgeber zum Abzug von Minusstunden nur berechtigt, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, vor seinem Ausscheiden einen Ausgleich der Stunden herbeizuführen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte und Widerklägerin hat das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung gekündigt. Sie hat dem Kläger damit die Möglichkeit genommen, für einen entsprechenden Ausgleich seines Kontos zu sorgen. Dies geht zu ihren Lasten.

Im Übrigen haben die Parteien sich im gerichtlichen Vergleich vom 21.11.2019 darauf geeinigt, dass der Kläger ab diesem Zeitpunkt bis zum 31.12.2019 einvernehmlich unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt würde. Zusätzlich haben sie vereinbart, dass dies unter Einbringung von Urlaubsansprüchen und etwaigem Zeitguthaben geschehen solle. Die Parteien haben damit den Anspruch des Klägers auf Vergütung eines Arbeitszeitguthabens und auch die Möglichkeit für den Kläger ausgeschlossen, nach diesem Zeitpunkt noch Minusstunden einzuarbeiten. Dies muss sich die Beklagte zurechnen lassen. Letztlich ergibt sich dies auch aus der im Vergleich vereinbarten Abgeltungs-/Erledigungsklausel. Wenn dort niedergelegt ist, dass keine gegenseitigen finanziellen Ansprüche mehr bestehen, betrifft dies auch Abzugsansprüche des Arbeitgebers. Auch diese sollten ausgeschlossen sein.

Das Buch geht auf die realen Arbeitssituationen, die im Umbruch sind, ein und zeigt sowohl arbeitsrechtliche Herausforderungen als auch erste, bereits in der Unternehmenspraxis umgesetzte Lösungsansätze auf.

Konsequenzen

Die in einem Prozessvergleich vereinbarte Klausel „Mit Erfüllung des Vergleichs sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit ihm in Verbindung stehen, erledigt“ soll reinen Tisch machen und erfasst z. B. auch Ansprüche auf Urlaubsabgeltung, wenn diese nicht ausgenommen sind (LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 9.6.2021 – 3Sa82/21). Ausgleichsklauseln in einem das Arbeitsverhältnis beendenden gerichtlichen Vergleich oder in einem Aufhebungsvertrag sind im Interesse klarer Verhältnissegrundsätzlich weit auszulegen. Ihr Zweck ist es, das Arbeitsverhältnis abschließend zu bereinigen und alle Ansprüche zu erledigen, die nicht ausdrücklich ausgenommen und anders geregelt sind.

Praxistipp

Der Anspruch auf Ausgleich von Minusstunden beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis setzt eine entsprechende Vereinbarung voraus im Arbeitsvertrag bzw. Aufhebungsvertrag oder Vergleich, die klar geregelt sein sollte, und darf nicht durch bezahlte Freistellung und eine umfassende Ausgleichsklausel konterkariert werden.

Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn
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Minusstunden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Seite 57
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