Mitbestimmung bei der Einstellung von Führungskräften

§§ 99, 101 BetrVG

1. Entscheidungen im Aufhebungsverfahren nach § 101 BetrVG haben nur Wirkung für die Zukunft. Der Antrag nach § 101 Satz 1 BetrVG wird daher unbegründet, wenn die antragsgegenständliche personelle Einzelmaßnahme– etwa durch Zeitablauf – geendet hat.

2. Allein durch die Tatsache, dass aufgrund des Fortbestands der Matrixstruktur damit zu rechnen ist, dass auch künftig ohne Zustimmung des Betriebsrats Beschäftigte in seinem Betrieb als Vorgesetzte eingesetzt werden könnten, rechtfertigt keine andere Entscheidung, da sich der Aufhebungsantrag nach § 101 BetrVG auf konkrete personelle Maßnahmen bezieht.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Beschluss vom 25.4.2018 – 7 ABR 30/16

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Bild: beeboys/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung von Einstellungen. Die Arbeitgeberin ist eine deutsche Gesellschaft des A-Konzerns, eines internationalen Anbieters von IT-Dienstleistungen. Sie unterhält mehrere Betriebe in Deutschland, u. a. einen Betrieb in E, in dem etwa 600 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Der Antragsteller ist der im Betrieb E gebildete Betriebsrat. Die Arbeitgeberin war mit ihrer deutschen Konzernschwestergesellschaft (AIS GmbH) eng verzahnt. Führungskräfte der obersten Führungsebenen der Gesellschaften sowie des Managements nahmen Aufgaben für beide Gesellschaften wahr.

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Mitbestimmung bei der Einstellung von Führungskräften
Seite 490
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Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1, 2 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat in Unternehmen mit