Mitbestimmung bei Führungskräfteeinsatz in Matrix-Organisation

§ 99 BetrVG

Eine Einstellung i. S. v. § 99 Abs. 1 Satz1 BetrVG liegt auch vor, wenn ein Arbeitnehmer, der seinen Dienstsitz in einem bestimmten Betrieb des Unternehmens hat und dort regelmäßig tätig ist, zum Vorgesetzten von unternehmensangehörigen Arbeitnehmern eines anderen Betriebs bestellt und durch die Wahrnehmung dieser Führungsaufgaben (auch) der arbeitstechnische Zweck dieses anderen Betriebs verwirklicht wird.

BAG, Beschluss vom 12.6.2019 – 1 ABR 5/18

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Bild: AlcelVision/stock.adobe.com
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l Problempunkt

Betriebsverfassungsrechtlich war das Telekommunikationsunternehmen der Arbeitgeberin in einen zentralen Betrieb und mehrere regionale Betriebe gegliedert. Für den Bereich „Standard Fulfillment“ TK wurde im Januar 2017 ein neuer Bereichsleiter, Dr. K, ernannt, der organisatorisch der Zentrale zugeordnet war. Ihm unterstellt war u. a. der Abteilungsleiter TKP am Standort R, der in die Zuständigkeit des Betriebsrats für die Region West fiel.

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

Mitbestimmung bei Führungskräfteeinsatz in Matrix-Organisation
Seite 612 bis 613
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