Mitbestimmung des Betriebsrats beim Facebook-Auftritt

§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Eine vom Arbeitgeber betriebene Facebookseite, die es den Nutzern von Facebook ermöglicht, über die Funktion „Besucher-Beiträge“ Postings zum Verhalten und zur Leistung der beschäftigten Arbeitnehmer einzustellen, ist eine technische Einrichtung, die zur Überwachung der Arbeitnehmer i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bestimmt ist. Die Bereitstellung der Funktion „Besucher-Beiträge“ unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats.

BAG, Beschluss vom 13. Dezember 2016 – 1 ABR 7/15

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Bild: AlcelVision/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Arbeitgeberin ist das herrschende Unternehmen eines Konzerns, der Blutspendedienste betreibt. Bei den einzelnen Terminen sind stets zahlreiche Mitarbeiter der Konzernunternehmen anwesend, welche die medizinischen Dienste durchführen und die Spender betreuen. Hierbei sind regelmäßig ein oder mehrere Ärzte sowie bis zu sieben weitere Beschäftigte tätig. Auf der Arbeitskleidung finden sich neben den Kennzeichen der Arbeitgeberin auch Namensschilder der Angestellten. Die Arbeitgeberin richtete bei Facebook eine Seite für konzernweites Marketing ein. Das Unternehmen stellt dort sich, seine Leistungen und Neuigkeiten dar.

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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

Prof. Dr. Tim Jesgarzewski
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, FOM Hochschule Bremen, Direktor KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht, Hamburg

· Artikel im Heft ·

Mitbestimmung des Betriebsrats beim Facebook-Auftritt
Seite 374 bis 375
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