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paul/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
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Lesedauer: ca. 4 Minuten
RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert

Mittelbare Diskriminierung– Arbeitnehmerfreizügigkeit

Art. 45 Abs. 1 und 2 AEUV; Art. 7 VO Nr. 492/2011

Problempunkt

Die deutsche Klägerin war promovierte Historikerin und als Senior Lecturer/Postdoc an der Universität Wien beschäftigt. Sie hatte zuvor an den Universitäten München und Wien als Lehrbeauftragte gearbeitet. Aufgrund eines Universitätsbeschlusses wurden der Klägerin für ihre Gehaltseinstufung einschlägige Vordienstzeiten bis zu höchstens vier Jahren angerechnet.

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