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RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert
Mittelbare Diskriminierung– Arbeitnehmerfreizügigkeit
Art. 45 Abs. 1 und 2 AEUV; Art. 7 VO Nr. 492/2011
Problempunkt
Die deutsche Klägerin war promovierte Historikerin und als Senior Lecturer/Postdoc an der Universität Wien beschäftigt. Sie hatte zuvor an den Universitäten München und Wien als Lehrbeauftragte gearbeitet. Aufgrund eines Universitätsbeschlusses wurden der Klägerin für ihre Gehaltseinstufung einschlägige Vordienstzeiten bis zu höchstens vier Jahren angerechnet.
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