Ordentliche krankheitsbedingte Kündigung – Sondervergütung

§ 1 Abs. 2 KSchG

Sondervergütungen i.S. v.§ 4a EFZG begründen selbst in Jahren, in denen der Arbeitnehmer durchgehend arbeitsunfähig war, keine kündigungsrelevante wirtschaftliche Belastung für den Arbeitgeber.

(Leitsatz des Gerichts)

BAG, Urteil vom 22.7.2021 – 2 AZR 125/21

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Problempunkt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung. Die schwerbehinderte Klägerin ist seit 1999 beschäftigt als Supply Operations Administrator und verdient 4.800 Euro brutto/Monat. Sie war im Jahr 2012 an 52, im Jahr 2013 an 33 und im Jahr 2014 an 47 Arbeitstagen, in den Jahren 2015 und 2016 durchgehend sowie im Jahr 2017 an 112 Arbeitstagen und im Jahr 2018 bis zum 18. Juli wiederum durchgängig arbeitsunfähig krank.

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Ordentliche krankheitsbedingte Kündigung – Sondervergütung
Seite 56
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Problempunkt

Im vorliegenden Fall stritten die Parteien über die (vermeintliche) Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch

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Vermutet der Arbeitgeber eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit, so hat er bereits aufgrund seiner Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung im

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Bisherige Rechtslage

Ist ein Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis krankheitsbedingt arbeitsunfähig, steht ihm grundsätzlich

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Eine als Verladerin im Paketzentrum beschäftigte Mitarbeiterin fehlte seit dem Jahr 2014 ungewöhnlich häufig an jeweils zwischen 40 und 80

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Das BEM hilft Arbeitgebern und Mitarbeitern im laufenden Arbeitsverhältnis dabei, nach längeren Krankheitszeiten von Mitarbeitern eine

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Was bedeutet bEM?

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig