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AA+W/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
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Lesedauer: ca. 3 Minuten
RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert

Ordentliche Kündigung – Hausangestellte

§§ 622 Abs. 2 BGB; Art. 3 Abs.1 GG

Problempunkt

Die Klägerin war seit Februar 2006 als Haushaltshilfe im Privathaushalt des Beklagten beschäftigt. Die Parteien hatten eine beiderseitige vertragliche Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende vereinbart. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30.1.2018 außerordentlich fristlos. Das Schreiben war der Klägerin am 1.2.2018 zugegangen.

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