Lesedauer: ca. 3 Minuten
RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert
Ordentliche Kündigung – Hausangestellte
§§ 622 Abs. 2 BGB; Art. 3 Abs.1 GG
Problempunkt
Die Klägerin war seit Februar 2006 als Haushaltshilfe im Privathaushalt des Beklagten beschäftigt. Die Parteien hatten eine beiderseitige vertragliche Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende vereinbart. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30.1.2018 außerordentlich fristlos. Das Schreiben war der Klägerin am 1.2.2018 zugegangen.
Weiterlesen mit AuA-PLUS
Um den kompletten Artikel zu lesen, benötigen Sie ein AuA-PLUS Abonnement.
Sie haben Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus?
Kontaktieren Sie unseren Leserservice.
Premium
