Direkt zum Inhalt
Bild: AlcelVision/stock.adobe.com
Bild: AlcelVision/stock.adobe.com
Lesedauer: ca. 5 Minuten
RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert

Ordentliche Kündigung wegen Entzugs der Fahrerlaubnis

§ 1 Abs. 2 KSchG

Einer vorherigen Anhörung des Arbeitnehmers bedarf es nicht, wenn der Arbeitgeber keine Kündigung wegen des Verdachts einer Straftat ausgesprochen hat, sondern weil der Arbeitnehmer auf im Kündigungszeitpunkt nicht absehbare Zeit nicht im Besitz der für die Erbringung der Fahrertätigkeit erforderlichen Fahrerlaubnis war.

(Leitsatz des Bearbeiters)

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.6.2024 – 7 Sa 209/23

● Problempunkt

Der 1970 geborene Kläger war seit dem 1.1.2021 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Unter dem 17.10.2022 wurde vom AG Saarbrücken ein Strafbefehl erlassen wegen Unfallflucht am 22.1.2021 mit dem betrieblichen Lkw. Gegen den Kläger wurde eine Geldstrafe i. H. v. 50 Tagessätzen verhängt mit einem Tagessatz i. H. v. 30 Euro. Des Weiteren wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen. Es wurde die Aufl.ge erteilt, dass die Verwaltungsbehörde dem Kläger für die Dauer von sieben Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen dürfe. Der Kläger informierte die Beklagte am 4.11.2022 per WhatsApp über den Strafbefehl und dass er kein Kfz mehr führen dürfe. Die Beklagte sprach daraufhin eine außerordentliche und fristlose Kündigung vom 10.11.2022 zum 11.11.2022, hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus.

Durch Beschluss des AG Saarbrücken nach § 111a StPO vom 13.12.2022 wurde der Strafbefehl aufgehoben, der Kläger war zwischenzeitlich wieder im Besitz der Fahrerlaubnis, das Einspruchsverfahren gegen den Strafbefehl läuft noch. Der Kläger meint, die Beklagte hätte ihn auch zunächst unter Anrechnung seiner Überstunden freistellen können, einer Kündigung hätte es nicht bedurft. Eine direkte Kündigung ohne seine Anhörung sei zudem unverhältnismäßig. Das ArbG Mainz hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose, sondern die ordentliche Kündigung vom 10.11.2022 zum 15.12.2022 endete.

Arbeiten 4.0 in der Unternehmenspraxis

Das Buch geht auf die realen Arbeitssituationen, die im Umbruch sind, ein und zeigt sowohl arbeitsrechtliche Herausforderungen als auch erste, bereits in der Unternehmenspraxis umgesetzte Lösungsansätze auf.

▲ Entscheidung

Nach dem LAG ist die Kündigung aus personenbedingten Gründen sozial gerechtfertigt i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach der Rechtsprechung ein Umstand, der geeignet ist, einen (auch wichtigen) Grund zur (außerordentlichen) personenbedingten Kündigung abzugeben. Der Verlust des Führerscheins führt bei einem Kraftfahrer zu einem gesetzlichen Beschäftigungsverbot. Ohne den Führerschein darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Straßenverkehr nicht weiter einsetzen. Der Arbeitnehmer kann seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung als Kraftfahrer nicht mehr erbringen. Sie ist ihm auf Grund des Verlustes der Fahrerlaubnis rechtlich unmöglich geworden (BAG, Urt. v. 5.6.2008 – 2 AZR 984/06; AP BGB § 626 Nr. 212). Gleiches gilt, wenn das Führen eines Kraftfahrzeugs zwar nicht die alleinige, jedoch eine wesentliche Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag darstellt, weil die Haupttätigkeit ohne Firmenfahrzeug nicht ausgeübt werden kann, z. B. Außendienstler (BAG, Urt. v. 14.2.1991 – 2 AZR 525/90, Rz. 17, BeckRS 1991, 30736490). Bei dem Entzug von Fahrerlaubnissen ist zu prüfen, aus welchem Grund und für welchen Zeitraum die Erlaubnis entzogen worden ist (Staudinger/Temming, 2022, BGB § 626, Rz. 216).

Vorliegend war im maßgeblichen Zeitpunkt des Ausspruchs der ordentlichen Kündigung die Fahrerlaubnis des Klägers vorläufig entzogen. Es war davon auszugehen, dass der Kläger jedenfalls für die nächsten Monate keine Fahrerlaubnis haben würde und damit nicht in der Lage sein würde, in diesem Zeitraum die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitsleistung als Berufskraftfahrer zu erbringen. Die rechtsunkundige Beklagte musste im Kündigungszeitpunkt auch nicht davon ausgehen, dass die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zeitnah aufgehoben werden würde, weil der Kläger seit dem Vorfall am 22.1.2021 unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen hatte.

Einer Anhörung des Klägers vor Ausspruch der ordentlichen personenbedingten Kündigung bedurfte es nicht. Die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers ist lediglich Wirksamkeitsvoraussetzung vor jeder Verdachtskündigung. Dies folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BAG, Urt. v. 25.4.2018 – 2 AZR 611/17, Rz. 31, NZA 2018, S. 1405). Vorliegend hat die Beklagte jedoch keine Kündigung wegen des Verdachts einer Straftat – nämlich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) am 22.1.2021 – ausgesprochen, sondern weil der Kläger auf im Kündigungszeitpunkt nicht absehbare Zeit nicht im Besitz der Fahrerlaubnis war.

Die Beklagte hätte den Kläger auch nicht auf einem anderen freien Arbeitsplatz einsetzen müssen. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Kündigung nicht durch Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz vermieden werden kann. Es finden jedoch die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast Anwendung (BAG, Urt. v. 29.8.2013 – 2 AZR 721/12, Rz. 19, NZA-RR 2014, S. 325). Der Kläger konnte hier nicht in anderer Weise sinnvoll eingesetzt werden, da auch eine Beschäftigung als „handwerklicher Allrounder“ bei der Beklagten einen Führerschein der Klasse B voraussetzt. Die bloße Behauptung des Klägers, er gehe davon aus, dass bei der Beklagten führerscheinlose Mitarbeiter beschäftigt seien, die er vertreten oder unterstützen könne, ist unsubstantiiert.

Soweit der Kläger sich auf die Möglichkeit berufen hat, Urlaubstage in Anspruch zu nehmen oder Minusstunden, hat er bereits nicht dargetan, in welchem Umfang ihm noch Urlaubstage zur Verfügung standen, um den Zeitraum ohne Fahrerlaubnis zu überbrücken. Eine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG war seitens der Beklagten vor Ausspruch der Kündigung nicht durchzuführen bei personenbedingten Gründen. Im Rahmen der Interessenabwägung überwog das Beendigungsinteresse, insbesondere wegen der kurzen Betriebszugehörigkeit und guten Arbeitsmarktchancen für Kraftfahrer. Ansprüche auf Zahlung einer Corona Prämie i. H. v. 1.000 Euro für 2022 und Überstundenabgeltung i. H. v. 3.152 Euro scheiterten daran, dass der Kläger seiner Darlegungs-/Beweislast nicht substantiiert nachkam (BAG, Urt. v. 26.4.2023 – 10 AZR 137/22, Rz. 23, NJW 2023, S. 2592; v. 4.5.2022 – 5 AZR 359/21, Rz. 15, NZA 2022, S. 1267).

›› Konsequenzen

Die Entscheidung betrifft einen Klassiker der betrieblichen Praxis: Den Entzug der Fahrerlaubnis bei Fahrern, so dass diese aus Gründen in ihrer Person nicht mehr vertragsgemäß eingesetzt werden können. Dies kann eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen, die das LAG lehrbuchmäßig abarbeitet und der HR Praxis wichtige Hinweise gibt.

Führerscheinverlust kann eine personenbedingte Kündigung von Fahrpersonal rechtfertigen, wenn keine anderweitige Beschäftigung möglich und unzumutbar ist. Da der Arbeitnehmer seine geschuldete Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß anbieten kann, kann der Arbeitgeber auch nicht in Annahmeverzug geraten (§ 297 BGB), was auch ohne erforderliche G 25-Untersuchungsbescheinigung für Fahr-/Steuertätigkeit gilt, z. B. innerbetriebliche Staplerfahrer (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 14.7.2020 – 2 Sa 52/20, BeckRS 2020, 23278).

Dr. Ingo Plesterninks

Dr. Ingo Plesterninks

VP HR Mauser International Packaging Solutions, Brühl
Dieser Artikel im Heft

Ordentliche Kündigung wegen Entzugs der Fahrerlaubnis

Seite
56
bis
56